Sommerurlaub nach Trennung: Darf ich mit meinem Kind alleine ins Ausland fahren?
Darf ich mit meinem Kind ins Ausland, wenn wir gemeinsames Sorgerecht haben?
Nein – wer das gemeinsame Sorgerecht hat, darf nicht einfach mit dem Kind ins Ausland reisen, ohne die Zustimmung des anderen Elternteils einzuholen. Eine Auslandsreise gilt als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und erfordert bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Einwilligung beider Eltern. Wer das missachtet, riskiert ernsthafte rechtliche Konsequenzen – bis hin zum Straftatbestand der Kindesentziehung.
Was genau gilt, wann Sie doch alleine reisen dürfen und was zu tun ist, wenn der andere Elternteil die Zustimmung verweigert, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Rechtsanwalt Andreas Bongard, Essen | Stand: Juli 2026

Was bedeutet „gemeinsame elterliche Sorge" für den Urlaub?
Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet, dass beide Elternteile gemeinsam über alle wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes entscheiden. Dazu gehört nicht nur die Schule oder medizinische Behandlungen – auch eine Auslandsreise fällt unter Entscheidungen von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 BGB.
Für den Sommerurlaub heißt das konkret: Wenn Sie mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland fahren möchten, brauchen Sie die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils. Das gilt unabhängig davon, ob Sie in Deutschland getrennt leben oder ob ein Elternteil die Hauptbetreuung übernimmt.
Innerhalb Deutschlands ist die Lage anders. Alltagsentscheidungen – dazu zählt auch ein Kurzausflug oder eine Inlandsreise – können Sie als betreuender Elternteil alleine treffen. Sobald jedoch die Landesgrenze überschritten wird, brauchen Sie die Zustimmung des anderen Elternteils.
Brauche ich wirklich eine schriftliche Erlaubnis?
Ja – und zwar aus einem wichtigen praktischen Grund: Viele Länder und Grenzbeamte verlangen bei alleinreisenden Elternteilen mit Kind einen Nachweis der Erlaubnis des anderen Elternteils. Das gilt besonders außerhalb des Schengen-Raums.
Die Einverständniserklärung sollte folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name und Geburtsdatum des Kindes
- Name des reisenden Elternteils
- Reiseziel und Reisezeitraum
- Name und Unterschrift des zustimmenden Elternteils
- Idealerweise beglaubigt durch einen Notar oder zumindest mit Ausweisnummer des zustimmenden Elternteils
Eine notarielle Beglaubigung ist in vielen Ländern nicht zwingend vorgeschrieben, erhöht aber die Rechtssicherheit erheblich – besonders bei Reisen in Länder wie Spanien, Portugal oder die Türkei, wo Grenzbeamte besonders genau hinschauen.
Die folgende Vorlage können Sie ausdrucken, ausfüllen und von dem zustimmenden Elternteil unterschreiben lassen. Passen Sie die kursiven Felder an Ihre Situation an:
Einverständniserklärung zur Auslandsreise
Ich, [Vollständiger Name des zustimmenden Elternteils], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Adresse], Ausweis-/Reisepassnummer: [Nummer],
erkläre hiermit mein ausdrückliches Einverständnis damit, dass unser gemeinsames Kind
[Vollständiger Name des Kindes], geboren am [Geburtsdatum des Kindes],
in Begleitung von [Name des reisenden Elternteils] vom [Abreisedatum] bis zum [Rückreisedatum] nach [Reiseziel/Land] reist.
Ich bin mit dieser Reise einverstanden und erteile dem reisenden Elternteil die Erlaubnis, alle für die Reise erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
Ort, Datum: [Ort, Datum]
Unterschrift: _______________________________
[Name des zustimmenden Elternteils]
Hinweis zur Vorlage: Diese Mustervorlage dient der Orientierung. Bei Reisen in Nicht-EU-Länder empfehlen wir eine notarielle Beglaubigung. Für Ihre konkrete Situation – insbesondere wenn es Streit über das Sorge- oder Umgangsrecht gibt – sollten Sie die Vorlage anwaltlich prüfen lassen.
Was gilt beim alleinigen Sorgerecht?
Haben Sie das alleinige Sorgerecht, können Sie grundsätzlich alleine entscheiden, wohin Sie mit dem Kind verreisen. Der andere Elternteil hat in diesem Fall kein Mitspracherecht bei der Reiseplanung.
Allerdings: Das alleinige Sorgerecht schützt nicht automatisch vor Konflikten. Wenn durch die Reise das Umgangsrecht des anderen Elternteils verletzt wird – zum Beispiel, weil die vereinbarten Umgangszeiten in den Ferien dadurch nicht stattfinden – kann das zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.
Wichtig: Prüfen Sie in jedem Fall Ihren Sorgerechtstitel oder die bestehende Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts. Manchmal sind dort bereits Regelungen zur Auslandsreise enthalten.
Was gilt beim Wechselmodell?
Immer mehr Familien leben nach der Trennung das Wechselmodell – das Kind verbringt abwechselnd gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen. Das ist familienrechtlich eine besondere Konstellation, weil beide Eltern in diesem Fall gleichberechtigt erziehungsberechtigt sind.
Für Auslandsreisen gilt auch beim Wechselmodell: Sie brauchen die Zustimmung des anderen Elternteils, sobald Sie die deutsche Grenze überschreiten. Das gilt sogar dann, wenn das Kind gerade „Ihre Woche" hat.
Ein weiterer Punkt: Wenn die Reise in die Betreuungszeit des anderen Elternteils fällt oder diese verkürzt, brauchen Sie nicht nur die Zustimmung zur Reise, sondern auch eine Einigung über den Ausgleich der ausgefallenen Umgangszeit. Fehlt diese Einigung, kann der andere Elternteil die Reise gerichtlich verhindern lassen.
In der Praxis empfiehlt sich beim Wechselmodell eine schriftliche Ferienvereinbarung, die am besten zu Beginn jedes Jahres festlegt, wer das Kind in welchen Ferienwochen betreut und wohin gereist werden darf. Lassen Sie eine solche Vereinbarung vom Familiengericht bestätigen, wenn es in der Vergangenheit bereits Streit gab.
Was passiert, wenn der andere Elternteil die Zustimmung verweigert?
Das ist einer der häufigsten Streitpunkte in der Praxis. Der andere Elternteil verweigert schlicht die Unterschrift – aus Trotz, aus Kontrollbedürfnis oder weil echte Bedenken bestehen.
In diesem Fall haben Sie folgende Möglichkeiten:
Vermittlung und Mediation: Bevor Sie das Familiengericht anrufen, kann eine Mediation helfen. Ein neutraler Dritter vermittelt zwischen beiden Elternteilen und erarbeitet eine Lösung. Das ist oft schneller und günstiger als ein Gerichtsverfahren.
Antrag beim Familiengericht: Verweigert der andere Elternteil die Zustimmung ohne sachlichen Grund, können Sie beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen die Entscheidungsbefugnis für die Reise übertragen wird – § 1628 BGB. Das Gericht prüft dabei das Kindeswohl.
Einstweilige Verfügung: Wenn die Reise unmittelbar bevorsteht und keine Zeit für ein reguläres Verfahren bleibt, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Das Gericht kann dann kurzfristig entscheiden.
In einem Fall aus unserer Kanzlei hatten wir eine Mutter, der der Vater die Zustimmung für eine Reise nach Griechenland verweigerte – ohne jeden sachlichen Grund. Wir haben für sie innerhalb von zehn Tagen vor dem Familiengericht Essen eine Entscheidung erwirkt, die ihr die Alleinentscheidungsbefugnis für diese Reise übertrug.
Was brauchen Kinder für die Ausreise – Dokumente im Überblick
Unabhängig von der Sorgerechtsklärung brauchen Kinder eigene Reisedokumente. Ein Eintrag im Reisepass der Eltern gilt seit Jahren nicht mehr.
Innerhalb der EU reicht für deutsche Staatsbürger unter 12 Jahren der Kinderreisepass. Ab 12 Jahren benötigen Kinder einen eigenen Personalausweis oder Reisepass.
Für Reisen außerhalb des Schengen-Raums – also zum Beispiel in die Türkei oder nach Nordafrika – benötigen Kinder immer einen Reisepass.
Wichtig: Der Kinderreisepass hat eine Gültigkeit von nur 6 Jahren, maximal jedoch bis zum 12. Geburtstag. Prüfen Sie rechtzeitig, ob der Pass noch gültig ist. Die Ausstellung dauert je nach Standesamt mehrere Wochen.
Darf ich das Kind ins Ausland bringen, ohne es zu sagen?
Nein – und das ist ausdrücklich als Straftat geregelt. Wer ein Kind ohne Wissen des anderen sorgeberechtigten Elternteils ins Ausland verbringt, kann sich nach § 235 StGB der Entziehung Minderjähriger strafbar machen. Das gilt selbst dann, wenn das Kind freiwillig mitkommt und keine Gegenwehr zeigt.
Die Konsequenzen sind ernst: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. International greift das Haager Übereinkommen über internationale Kindesentführung, das die Rückführung des Kindes in das Land des gewöhnlichen Aufenthalts anordnen kann.
Auch wenn die Beziehung zum anderen Elternteil schwierig ist – gehen Sie den rechtlichen Weg. Kurzfristige Alleingänge können langfristige Folgen für das Sorgerecht haben.
Was gilt für den Rückweg – muss ich das Kind pünktlich zurückbringen?
Ja. Wenn Sie Urlaub mit dem Kind machen und ein Rückgabedatum vereinbart ist – sei es im Rahmen der Umgangsregelung oder in einer separaten Absprache – müssen Sie dieses Datum einhalten.
Das Nicht-Zurückbringen des Kindes zum vereinbarten Zeitpunkt ist ebenfalls eine Verletzung des Umgangsrechts des anderen Elternteils und kann gerichtliche Schritte nach sich ziehen.
Sollte sich durch Krankheit oder andere unvorhersehbare Umstände eine Verzögerung ergeben, informieren Sie den anderen Elternteil sofort – und dokumentieren Sie den Grund.
Damit Ihr Urlaub mit dem Kind reibungslos verläuft, empfehlen wir folgende Vorbereitungsschritte:
Klären Sie die Sorgerechts- und Umgangssituation schriftlich, bevor Sie buchen. Wer hat das Sorgerecht? Gibt es eine gerichtliche Regelung, die Auslandsreisen explizit anspricht? Lesen Sie die Vereinbarungen genau durch.
Informieren Sie den anderen Elternteil frühzeitig über Ihre Reisepläne. Das ist nicht nur eine rechtliche Pflicht bei gemeinsamer Sorge – es vermeidet auch Konflikte kurz vor der Abreise.
Holen Sie die Zustimmung immer schriftlich ein. Eine mündliche Absprache ist schwer nachzuweisen. Eine kurze E-Mail oder ein unterzeichnetes Formular sind ausreichend.
Beantragen Sie die Reisepässe für die Kinder rechtzeitig. Gerade im Sommer sind Standesämter ausgelastet. Planen Sie mindestens vier bis sechs Wochen ein.
Tragen Sie die Reisezeiten in eine Umgangsvereinbarung ein und lassen Sie diese gegebenenfalls beim Familiengericht bestätigen, wenn es in der Vergangenheit Streit gab.
Bereiten Sie eine Einverständniserklärung auf Deutsch und in der Sprache des Reiselandes vor – das erleichtert die Kommunikation bei Grenzkontrollen erheblich.
Was tun, wenn der andere Elternteil während des Urlaubs den Kontakt zum Kind verweigert?
Auch das kommt vor: Sie sind mit dem Kind im Ausland, und der andere Elternteil versucht, regelmäßige Telefonkontakte zu blockieren oder Druck auf das Kind auszuüben.
Das Telefon- und Videokontaktrecht des anderen Elternteils besteht auch während des Urlaubs. Wenn eine Umgangsregelung regelmäßigen Kontakt vorsieht, gilt das auch auf Reisen.
Umgekehrt gilt: Sie müssen dem Kind ermöglichen, Kontakt aufzunehmen, wenn es das möchte. Das Unterbinden von Kontakten kann als Verletzung des Umgangsrechts gewertet werden.
Dokumentieren Sie entsprechende Vorfälle – sowohl wenn der andere Elternteil Kontakt blockiert, als auch wenn er das Kind in der Urlaubszeit durch übermäßige Anrufe destabilisiert. Beides kann im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens relevant sein.
Kind verweigert den Urlaub mit einem Elternteil – was nun?
Das ist ein Thema, das sich im Sommer häufig zuspitzt. Das Kind möchte nicht mit dem Vater oder der Mutter in den Urlaub fahren. Ab einem bestimmten Alter spielt der Kindeswille eine erhebliche Rolle.
Kinder ab etwa 12 Jahren haben ein starkes Mitspracherecht. Das Familiengericht berücksichtigt den geäußerten Willen eines Kindes dieses Alters in der Regel sehr ernst. Zwang ist rechtlich nicht zielführend und schadet dem Kindswohl.
Bei jüngeren Kindern gilt: Der geäußerte Wille wird berücksichtigt, hat aber noch kein ausschlaggebendes Gewicht. Das Gericht prüft, ob der Kindeswille frei gebildet wurde oder ob ein Elternteil das Kind beeinflusst hat.
Häufige Fragen zum Thema Auslandsurlaub mit Kind nach Trennung
Darf ich mit meinem Kind nach Mallorca fliegen, wenn wir gemeinsames Sorgerecht haben?
Nur mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils. Spanien gehört zwar zur EU, aber die Zustimmungspflicht gilt unabhängig vom Reiseziel sobald die deutsche Grenze überschritten wird.
Muss die Erlaubnis notariell beglaubigt sein?
In Deutschland gibt es keine gesetzliche Pflicht zur notariellen Beglaubigung. Praktisch empfehlen wir sie dennoch, weil ausländische Behörden eine beglaubigte Erklärung eher akzeptieren.
Was passiert, wenn ich die Reise ohne Erlaubnis antrete?
Im besten Fall gibt es keinen Ärger. Im schlechtesten Fall werden Sie an der Grenze zurückgewiesen oder nach der Rückkehr mit einem Strafverfahren nach § 235 StGB konfrontiert.
Kann der andere Elternteil die Pässe einbehalten, um die Reise zu verhindern?
Nein. Das Kind hat ein eigenes Recht auf seine Reisedokumente. Wer die Pässe zurückhält, kann sich selbst strafbar machen.
Unser Urlaub war schon geplant und mein Ex verweigert jetzt kurzfristig die Zustimmung – was tun?
Sofort anwaltliche Hilfe holen und gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung beim Familiengericht beantragen. Das ist auch kurzfristig möglich.
Was sollten Sie jetzt tun?
Wenn Sie sich im Urlaub mit Ihrer Sorgerechts- oder Umgangssituation unsicher sind, handeln Sie früh. Familienrechtliche Fragen lassen sich vor der Reise viel einfacher klären als danach.
Als Rechtsanwalt in Essen berate ich Sie zu allen Fragen rund um Sorgerecht, Umgangsrecht und Auslandsreisen mit Kindern nach einer Trennung – persönlich, verständlich und lösungsorientiert.
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Weiterführende Ratgeber zum Thema Familienrecht
Wenn Sie sich tiefer in das Thema einlesen möchten, empfehlen wir Ihnen diese Ratgeber:
- Gemeinsames Sorgerecht: Rechte, Pflichten und praktische Lösungen
- Umgangsrecht bei Scheidung: Rechte und Pflichten für Eltern und Kinder
- Alles zum Familienrecht auf einen Blick
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen rechtlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage kann sich ändern. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch. Stand: Juli 2026.
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Hinweis: Die auf dieser Website bereitgestellten Rechtstipps und Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und gerichtliche Entscheidungen im Laufe der Zeit ändern können. Aus diesem Grund können die Inhalte möglicherweise nicht in jedem Fall den aktuellen rechtlichen Stand widerspiegeln. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen.
