Krank im Urlaub: Bekomme ich meine Urlaubstage zurück?
Wer im Urlaub krank wird und ein Attest vorlegt, bekommt die Tage zurück. Was Sie sofort tun müssen – auch im Ausland
Ja – wer im Urlaub krank wird und das durch ein ärztliches Attest nachweist, bekommt die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Urlaubsanspruch lebt in diesem Umfang wieder auf. Das ist in § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) klar geregelt – und gilt auch im Auslandsurlaub. Viele Arbeitnehmer wissen das nicht und verzichten still auf Tage, die ihnen rechtlich zustehen.
Wie Sie die Tage zurückbekommen, was Sie sofort tun müssen und was viele falsch machen – das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Rechtsanwalt Andreas Bongard, Essen | Stand: Juli 2026

Was sagt das Gesetz genau?
§ 9 BUrlG ist eindeutig: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Punkt.
Der Gedanke dahinter ist logisch: Urlaub dient der Erholung. Wer krank im Bett liegt, erholt sich nicht. Es wäre unbillig, wenn der Arbeitgeber von der Krankheit des Arbeitnehmers profitieren würde, indem er ihm die Erkrankungszeit als Urlaubszeit anrechnet.
Der Anspruch ist auch nicht abdingbar: Kein Arbeitsvertrag und kein Tarifvertrag kann diesen gesetzlichen Schutz zu Ihren Ungunsten abweichen. Selbst wenn Ihr Vertrag etwas anderes behaupten sollte – § 9 BUrlG hat Vorrang.
Hier machen die meisten einen entscheidenden Fehler: Sie gehen irgendwann zum Arzt, schicken das Attest nach der Rückkehr und wundern sich, dass der Arbeitgeber die Tage trotzdem nicht gutschreibt. Der Grund: Die Pflichten nach § 9 BUrlG müssen sofort erfüllt werden.
Schritt 1: Unverzüglich den Arbeitgeber informieren.Sobald Sie krank sind und arbeitsurichtig – also auch während Ihres Urlaubs – müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Das bedeutet: nicht nach der Rückkehr, sondern am ersten Krankheitstag. Eine kurze E-Mail, eine WhatsApp-Nachricht oder ein Anruf genügen. Wichtig ist, dass die Information ankommt und Sie das dokumentieren.
Schritt 2: Sofort zum Arzt gehen.Sie brauchen ein ärztliches Attest, das die Arbeitsunfähigkeit für die betreffenden Tage bescheinigt. Kein Attest, kein Anspruch – das ist die harte Wahrheit des § 9 BUrlG. Warten Sie nicht bis nach dem Urlaub.
Schritt 3: Das Attest dem Arbeitgeber übermitteln.Schicken Sie das Attest möglichst schnell – idealerweise noch während des Urlaubs per E-Mail als Foto oder Scan. Spätestens aber bei der Rückkehr. Viele Arbeitgeber haben hier eigene Regelungen, was die Vorlagefristen betrifft. Halten Sie diese ein.
Gilt das auch im Auslandsurlaub?
Ja, uneingeschränkt. § 9 BUrlG macht keinen Unterschied zwischen Erkrankungen im Inland und im Ausland. Die einzige Besonderheit ist die Form des Nachweises.
Im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt – sofern daraus hervorgeht, dass eine Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Das Dokument muss nicht auf einem deutschen Standardformular ausgestellt sein.
Praktische Tipps für den Auslandsurlaub:
Gehen Sie bei Erkrankung zum nächsten Arzt vor Ort. Lassen Sie sich ausdrücklich eine Bescheinigung ausstellen, die Ihren Namen, das Datum und die Diagnose oder zumindest die Arbeitsunfähigkeit benennt. Holen Sie sich wenn möglich eine Übersetzung. Bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf.
In EU-Ländern können Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) nutzen, die auf der Rückseite jeder deutschen Krankenkassenkarte aufgedruckt ist. Sie stellt sicher, dass Sie in allen EU-Ländern medizinisch versorgt werden.
Was ist, wenn kein Arzt erreichbar war?
Das ist eine häufige Situation: Man liegt mit Fieber im Hotelzimmer, der nächste Arzt ist weit entfernt, es ist Wochenende oder Feiertag. Was dann?
Leider gilt: Ohne ärztlichen Nachweis kein Anspruch. Das klingt hart, ist aber die gesetzliche Realität. Wenn Sie die Erkrankung nicht nachweisen können, haben Sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf Rückgabe der Urlaubstage.
Was Sie in dieser Situation tun können: Dokumentieren Sie alles, was Ihre Erkrankung belegt. Apothekenquittungen, Medikamentenkauf, Hoteldokumentation über einen nicht beanspruchten Ausflug – das alles ist kein vollwertiger Ersatz für ein ärztliches Attest, kann aber im Streitfall als Indiz helfen.
Sprechen Sie offen mit Ihrem Arbeitgeber. Viele Arbeitgeber zeigen sich kulant, wenn klar ist, dass die Erkrankung real war – auch ohne Attest. Ein guter Arbeitsplatz ist mehr als das strikte Durchsetzen juristischer Positionen.
Wie viele Tage bekomme ich zurück?
Genau die Tage, an denen Sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren. Nicht mehr, nicht weniger.
Beispiel: Sie haben 14 Urlaubstage genommen. In der zweiten Urlaubswoche werden Sie krank und sind von Montag bis Donnerstag arbeitsunfähig. Das Attest deckt diese vier Tage ab. Diese vier Tage werden nicht als Urlaub gewertet. Ihr Urlaubskonto wird um vier Tage wieder aufgefüllt.
Wichtig: Die zurückgekehrten Urlaubstage müssen Sie danach noch nehmen. Sie werden nicht einfach zum Jahresende ausgezahlt. Der Urlaub lebt wieder auf – und unterliegt dann denselben Regeln wie normaler Resturlaub. Was bei einer Kündigung gilt und wie die Urlaubsabgeltung berechnet wird, erklären wir in unserem Ratgeber Resturlaub bei Kündigung.
Was, wenn der Arbeitgeber die Tage nicht gutschreibt?
Das kommt leider vor. Manche Arbeitgeber ignorieren die Krankmeldung, verweisen auf interne Regelungen oder bestreiten die Erkrankung.
In diesem Fall sollten Sie folgende Schritte gehen:
Schildern Sie die Situation schriftlich und fordern Sie die Gutschrift der Tage ausdrücklich an. Bewahren Sie alle Nachweise: das Attest, die Mitteilung an den Arbeitgeber, die Rückantwort des Arbeitgebers oder deren Ausbleiben.
Reagiert der Arbeitgeber nicht oder verweigert er die Gutschrift, können Sie die fehlenden Urlaubstage als Schadensersatz nach § 251 BGB geltend machen – sofern das Urlaubsjahr zwischenzeitlich abgelaufen ist und die Tage nicht mehr genommen werden können.
Wenden Sie sich in diesem Fall an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Ansprüche verjähren, und es gibt Fristen zu beachten.
In unserer Kanzlei haben wir mehrfach Arbeitnehmer vertreten, die nach einer Erkrankung im Urlaub auf ihre Tage verzichtet haben – aus Unwissen. Hätten sie früh gehandelt, wären die Tage problemlos zurückzuholen gewesen.
Darf der Arbeitgeber meine Erkrankung anzweifeln?
Ja – aber nur eingeschränkt. Ein ärztlich ausgestelltes Attest begründet eine gesetzliche Vermutung der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber kann diese Vermutung erschüttern, wenn er konkrete Zweifel an der Echtheit des Attests hat oder wenn das Attest offensichtliche Mängel aufweist.
Bloße Skepsis oder der Verdacht, der Arbeitnehmer habe sich krank gestellt, reicht nicht. Der Arbeitgeber müsste handfeste Gegenbeweise vorlegen – das ist in der Praxis selten möglich.
Eine Frage, die zunehmend relevant wird: Was ist, wenn die Erkrankung im Urlaub psychischer Natur ist – etwa ein Burnout, eine depressive Episode oder eine Angststörung?
Ja – § 9 BUrlG gilt auch bei psychischen Erkrankungen, sofern eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Die Art der Erkrankung spielt für den Anspruch keine Rolle. Entscheidend ist die ärztliche Bescheinigung, die die Arbeitsunfähigkeit dokumentiert.
In der Praxis ist es bei psychischen Erkrankungen oft schwieriger, unmittelbar im Urlaub einen Arzt aufzusuchen. Dennoch gilt die gleiche Pflicht: Holen Sie sich so früh wie möglich eine ärztliche Bestätigung – auch von einem Allgemeinmediziner, der eine psychische Erkrankung diagnostiziert und die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Was ist, wenn ich im Urlaub einen Unfall hatte und nicht krank, sondern verletzt bin?
Auch eine Verletzung – etwa ein Sturz beim Wandern oder ein Sportunfall – kann Arbeitsunfähigkeit begründen. Auch hier gilt § 9 BUrlG: Wenn die Verletzung zu Arbeitsunfähigkeit führt und ein Arzt das bescheinigt, werden diese Tage nicht als Urlaub angerechnet.
Der Unterschied zur normalen Krankheit liegt manchmal in der Frage, ob ein Eigenverschulden vorliegt. Aber: Selbst wenn Sie sich durch eigenes Verhalten verletzt haben – etwa durch einen Sturz beim Klettern – ändert das nichts am Anspruch nach § 9 BUrlG. Eigenverschulden schließt die Anrechnung der Krankheitstage nicht aus.
Was gilt, wenn ich während des Urlaubs ins Krankenhaus muss?
Ein stationärer Krankenhausaufenthalt ist der klarste Fall, in dem § 9 BUrlG greift. Die Bescheinigung des Krankenhauses über Aufnahme, Behandlung und Dauer des Aufenthalts ist ein vollgültiger Nachweis der Arbeitsunfähigkeit.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber auch in diesem Fall so früh wie möglich. Das Krankenhaus kann in der Regel auf Anfrage eine schriftliche Bestätigung ausstellen.
Was, wenn der Urlaub ganz abgebrochen werden musste?
Wenn Sie wegen einer Erkrankung den Urlaub vorzeitig abbrechen mussten, werden die Tage, an denen Sie nachweislich krank waren, nach § 9 BUrlG nicht als Urlaub angerechnet. Die nicht mehr genutzten Reisetage, an denen Sie wieder gesund waren oder freiwillig früher heimgefahren sind, gelten hingegen als genommener Urlaub. Dokumentieren Sie deshalb genau: Wann begann die Erkrankung, wann endete sie, wann reisten Sie ab?
Häufige Fragen zur Erkrankung im Urlaub
Muss ich auch bei einem Tag Krankheit zum Arzt?
Ja – wenn Sie die Rückgabe des Urlaubstages möchten. Ohne ärztlichen Nachweis kein Anspruch. Bei einem einzigen Tag lassen manche Arbeitgeber kulanzhalber eine Selbstauskunft gelten – das ist aber keine Rechtspflicht.
Gilt § 9 BUrlG auch in der Probezeit?
Ja. Der Urlaubsanspruch und die damit verbundenen Rechte gelten ab dem ersten Arbeitstag. Die Probezeit ändert daran nichts.
Ich habe Urlaub genommen, um einen Arzttermin wahrzunehmen – zählt das als Krankheit?
Nein. Der Arzttermin selbst begründet keine Arbeitsunfähigkeit. Nur wenn der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit feststellt, greift § 9 BUrlG.
Muss ich zurückfliegen, wenn ich im Auslandsurlaub krank werde?
Nein. Es gibt keine Pflicht, den Urlaub wegen einer Erkrankung vorzeitig abzubrechen. Sie müssen aber unverzüglich den Arbeitgeber informieren und ein Attest beschaffen.
Kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich im Urlaub erreichbar bin?
Grundsätzlich nein. Im Urlaub müssen Sie nicht erreichbar sein. Nur die Pflicht zur Krankmeldung bei Arbeitsunfähigkeit bleibt bestehen – die setzt aber auch keine permanente Erreichbarkeit voraus.
Was, wenn ich nach dem Urlaub krank werde?
Diese Situation fällt nicht unter § 9 BUrlG – hier greifen die normalen Regeln der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Urlaub ist vorbei, die Erkrankung beginnt danach: Die bereits verbrauchten Urlaubstage werden nicht zurückgegeben.
Der Urlaub gilt als genommen – auch wenn Sie im Anschluss erkranken. Das ist eine klare Trennlinie im deutschen Urlaubsrecht.
Was gilt bei Kurzarbeit und Erkrankung im Urlaub?
Eine Sondersituation: Wenn Ihr Betrieb Kurzarbeit hat und Sie gleichzeitig Urlaub nehmen, gelten normale Urlaubsregeln. Erkranken Sie in dieser Zeit, greift § 9 BUrlG uneingeschränkt – auch wenn Sie durch die Kurzarbeit sowieso keinen vollen Arbeitstag gearbeitet hätten.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Kurzarbeit den Urlaubsanspruch zwar anteilig reduzieren kann, die grundlegenden Schutzrechte des BUrlG – einschließlich § 9 – aber weiterhin gelten.
Was sollten Sie jetzt tun?
Wenn Ihr Arbeitgeber die Rückgabe Ihrer Urlaubstage verweigert oder wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Krankmeldung korrekt war, sollten Sie das nicht auf sich beruhen lassen. Urlaubstage haben einen konkreten Wert – und dieser Anspruch lässt sich durchsetzen.
Als Rechtsanwalt in Essen berate ich Arbeitnehmer zu allen Fragen rund um Urlaubsrecht, Kündigungsschutz und Arbeitsrecht – verständlich, direkt und lösungsorientiert.
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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen rechtlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage kann sich ändern. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch. Stand: Juli 2026.
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