Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): Was diese Rechtsform auszeichnet – und für wen sie wirklich passt
Was Unternehmer über die KGaA wissen sollten, bevor sie eine Entscheidung zur Rechtsform treffen
Es gibt Rechtsformen, die man kennt, und solche, die man verstehen muss. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien – kurz KGaA – gehört zur zweiten Gruppe. Nur rund 420 Unternehmen in Deutschland nutzen sie, darunter so bekannte Namen wie Merck, Fresenius, Henkel und Borussia Dortmund. Warum so wenige? Und warum dennoch so klangvolle?
Die Antwort liegt im Wesen der Rechtsform selbst. Die KGaA ist eine Konstruktion, die auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheint – und auf den zweiten Blick für bestimmte Unternehmenstypen eine bemerkenswert präzise Lösung bietet.
Als Kanzlei in Essen mit über 15 Jahren Erfahrung im Wirtschaftsrecht beraten wir Unternehmer bei der Wahl der richtigen Rechtsform. Dieser Artikel erklärt, wie die KGaA aufgebaut ist, was sie von Alternativen unterscheidet und wann sie sich tatsächlich lohnt.

1. Was ist eine KGaA – und wie ist sie aufgebaut?
Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 278 bis 290 AktG – sie ist damit aktienrechtlich verwurzelt, trägt aber wesentliche Elemente des Personengesellschaftsrechts in sich.
Der Name beschreibt die Struktur treffend: Es handelt sich um eine Kommanditgesellschaft, bei der die Kommanditanteile in Aktien aufgeteilt sind. Das führt zu zwei klar getrennten Gesellschaftergruppen.
Komplementäre – die persönlich Haftenden
Mindestens ein Komplementär führt die Gesellschaft und haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Er vertritt die KGaA nach außen, leitet das Tagesgeschäft und kann nicht durch einen Beschluss der Hauptversammlung abberufen werden. Diese Unverrückbarkeit ist kein Konstruktionsfehler – sie ist das eigentliche Herzstück der Rechtsform.
Kommanditaktionäre – die beschränkt Haftenden
Die übrigen Gesellschafter sind Kommanditaktionäre. Ihre Haftung ist auf die Höhe ihrer Aktieneinlage begrenzt. Sie haben Stimmrecht in der Hauptversammlung, können aber grundlegende Entscheidungen der Geschäftsführung nicht gegen den Willen des Komplementärs durchsetzen.
Das Mindestgrundkapital und die Gründung
Für die Gründung ist ein Mindestgrundkapital von 50.000 Euro erforderlich – identisch mit der Aktiengesellschaft. Die Satzung muss notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden. Der Name muss den Zusatz „KGaA" tragen. Anders als bei der GmbH oder der klassischen KG ist die KGaA damit von Anfang an mit einem vergleichsweise hohen Formalaufwand verbunden.
2. Ein Wendepunkt: Der BGH-Beschluss von 1997
Bis 1997 war die KGaA in der Praxis kaum relevant – weil der Komplementär stets eine natürliche Person sein musste, die mit ihrem Privatvermögen haftete. Das Risiko war für die meisten Unternehmer schlicht zu groß.
Der Bundesgerichtshof entschied im Februar 1997 in einer Grundsatzentscheidung, dass auch eine Kapitalgesellschaft – insbesondere eine GmbH – die Rolle des Komplementärs übernehmen darf. Damit war der entscheidende Hemmschuh beseitigt.
Aus der KGaA wurde die GmbH & Co. KGaA: Der persönlich haftende Gesellschafter ist nun eine GmbH, deren Haftung ihrerseits auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Das Ergebnis: keine natürliche Person mehr mit persönlichem Totalrisiko – aber alle Steuerungsvorteile der Komplementärstellung bleiben erhalten. Die Zahl registrierter KGaAs stieg daraufhin von rund 30 (1994) auf über 400 heute.
Ein mittelständisches Pharmaunternehmen in Familienbesitz benötigt erhebliches Wachstumskapital für neue Produktionskapazitäten. Eine klassische Kapitalerhöhung bei der GmbH würde externe Investoren zu Mitgesellschaftern machen – und damit zur Frage führen, wer künftig das Sagen hat. In der KGaA-Struktur können neue Kommanditaktionäre Kapital einbringen und an Gewinnen partizipieren, ohne dass die Familie als Komplementär auch nur eine Stimme in der Geschäftsführung abgibt. Exakt diese Überlegung steckt hinter Strukturen wie der Merck KGaA oder der Fresenius SE & Co. KGaA.
3. Die steuerliche Besonderheit: Eine Gesellschaft, zwei Steuerwelten
Die KGaA wird steuerlich nicht einheitlich behandelt – und genau das macht sie interessant.
Auf Gesellschaftsebene unterliegt der Gewinn der KGaA grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Allerdings werden die Gewinnanteile und Vergütungen der Komplementäre vor der Bemessungsgrundlage abgezogen. Diese Bestandteile werden dann auf Ebene des Komplementärs mit der persönlichen Einkommensteuer versteuert.
Das Ergebnis ist eine gespaltene Steuerwelt innerhalb einer einzigen Gesellschaft:
- Kommanditaktionäre versteuern ausgeschüttete Gewinne wie Aktionäre einer AG – über die Körperschaftsteuer auf Gesellschaftsebene, danach Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen.
- Komplementäre versteuern ihren Gewinnanteil über die Einkommensteuer – analog zu Gesellschaftern einer Personengesellschaft, mit der Möglichkeit, betriebliche Verluste mit anderen Einkünften zu verrechnen.
Diese Konstruktion kann gezielt eingesetzt werden, um steuerliche Vor- und Nachteile beider Systeme zu kombinieren. Die konkrete Ausgestaltung ist komplex und hängt stark vom Einzelfall ab – eine steuerrechtliche Beratung ist hier unerlässlich.
Die häufigste Fehlvorstellung über die KGaA: Viele Unternehmer glauben, der Komplementär könne jeden Beschluss der Hauptversammlung blockieren. Das stimmt nur eingeschränkt. Bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen im Sinne des § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. § 164 HGB braucht der Komplementär zwar die Zustimmung der Kommanditaktionäre – umgekehrt gilt aber auch: Ohne die Zustimmung des Komplementärs kann keine außerordentliche Entscheidung gegen seinen Willen durchgesetzt werden. In der Satzung lässt sich dieser wechselseitige Zustimmungsvorbehalt präzise ausgestalten. Die Verhandlung über die Satzung ist deshalb eine der wichtigsten Weichenstellungen bei der KGaA-Gründung.
4. Übernahmeresistenz: Warum Bundesligavereine die KGaA lieben
Dass mehrere Bundesligavereine ihre Profi-Fußballsparte als GmbH & Co. KGaA betreiben – darunter Borussia Dortmund, Hannover 96 und der 1. FC Köln – ist kein Zufall. Der Deutsche Ligaverband schreibt die sogenannte 50+1-Regel vor: Der Mutterverein muss die Mehrheit der Stimmrechte an der ausgegliederten Spielbetriebsgesellschaft halten.
Die KGaA erfüllt diese Anforderung auf elegante Weise: Der Verein übernimmt die Rolle des Komplementärs – und behält damit die vollständige Kontrolle über die Geschäftsführung, unabhängig davon, welche Anteile an externe Investoren verkauft werden. Selbst wenn Kommanditaktionäre 49 Prozent des Grundkapitals halten, führt der Verein als Komplementär das Unternehmen.
Dieser Mechanismus ist nicht auf Fußball beschränkt. Er funktioniert überall dort, wo Gründer- oder Familienmehrheiten langfristig gesichert werden sollen, ohne auf Fremdkapital verzichten zu müssen.
5. KGaA oder AG – wann ist welche besser?
Diese Frage stellt sich für Unternehmen, die einen Börsengang oder eine institutionelle Kapitalaufnahme planen. Ein direkter Vergleich:
Für die AG spricht:
- Bekanntere und besser verstandene Rechtsform bei institutionellen Investoren
- Vorstand kann durch Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden – größere Flexibilität bei der Führung
- Klare Trennung zwischen Kapitalgebern und Leitungsorganen
- Verbreitetere Akzeptanz an internationalen Kapitalmärkten
Für die KGaA spricht:
- Komplementär ist von der Hauptversammlung unabhängig – kein feindlicher Übernahmeversuch kann die Führung ersetzen
- Gründerfamilien oder Kernaktionäre behalten die operative Kontrolle auch nach Kapitalverwässerung
- Steuerliche Flexibilität durch die gespaltene Besteuerungsstruktur
- Schutz vor aktivistischen Aktionären, die auf kurzfristige Renditesteigerung drängen
Kurz gesagt: Wer Kapital sucht und Kontrolle behalten will, ist mit der KGaA oft besser bedient als mit der AG. Wer dagegen auf breite Investorenbasis und internationalen Kapitalmarkt setzt, sollte die bekannte Struktur der AG bevorzugen. Auch der Vergleich mit anderen Rechtsformen und den Grundlagen des Wirtschaftsrechts lohnt sich dabei als Ausgangspunkt.
6. Für wen lohnt sich die KGaA konkret?
Die KGaA ist keine Allzweck-Rechtsform. Sie ist eine Spezialwaffe für spezifische Konstellationen.
Familienunternehmen mit Wachstumsambitionen sind die klassische Zielgruppe. Das Modell funktioniert, wenn die Gründerfamilie als Komplementär (in der Praxis oft über eine GmbH & Co.-Struktur) die Kontrolle behält und gleichzeitig externem Kapital den Weg ebnet – sei es durch einen Börsengang oder durch die Aufnahme strategischer Investoren als Kommanditaktionäre.
Unternehmen mit Übernahmeschutzinteresse profitieren von der strukturellen Immunität der Rechtsform. Wer verhindern will, dass ein aktivistischer Investor oder ein Wettbewerber die Führung übernehmen kann, baut mit der KGaA eine rechtlich verankerte Schutzstruktur auf, die keine einfache Hauptversammlungsmehrheit aushebeln kann.
Sportliche Lizenznehmer und Verbandsmitglieder, die bestimmten Eigentümerschaftsregeln unterliegen, nutzen die KGaA als strukturelle Lösung – wie der Profi-Fußball zeigt.
Mittelständler mit Nachfolgeplanung können die KGaA einsetzen, um Unternehmensanteile an die nächste Generation oder an externe Kapitalgeber zu übertragen, ohne die operative Führungslinie zu unterbrechen.
Für kleine Unternehmen, Startups ohne Kapitalbedarf oder Einzelunternehmer ist die KGaA dagegen keine sinnvolle Option. Der Gründungsaufwand – Mindestkapital, notarielle Satzung, Handelsregistereintrag, Pflichtprüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer, regelmäßige Hauptversammlung – ist erheblich und rechtfertigt sich nur bei entsprechender Unternehmensgröße.
7. Häufige Fragen zur KGaA
Muss der Komplementär immer eine natürliche Person sein?
Nein. Seit dem BGH-Grundsatzurteil von 1997 kann auch eine GmbH oder AG als Komplementär fungieren. In der Praxis ist die GmbH & Co. KGaA deshalb heute die häufigste Variante, da sie die persönliche Haftung einer natürlichen Person vermeidet.
Kann die Hauptversammlung den Komplementär absetzen?
Nein. Das ist der strukturelle Kernunterschied zur AG. Ein Vorstand einer AG kann vom Aufsichtsrat abberufen werden. Der Komplementär einer KGaA hält seine Stellung kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Position – nicht aufgrund eines Bestellungsbeschlusses. Nur wenn der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich etwas anderes vorsieht oder der Komplementär selbst aus der Gesellschaft austritt, ändert sich das.
Müssen Aktien einer KGaA an der Börse gehandelt werden?
Nein. Eine Börsennotierung ist möglich, aber keine Pflicht. Es gibt auch nicht börsennotierte KGaAs, die diese Rechtsform aus anderen Gründen wählen – etwa wegen der Übernahmeresistenz oder der steuerlichen Gestaltungsoptionen.
Wie viel Einfluss haben Kommanditaktionäre?
Der Einfluss ist deutlich geringer als bei einer AG. Kommanditaktionäre können in der Hauptversammlung abstimmen, bestimmte Beschlüsse fassen und den Aufsichtsrat wählen. Operative Entscheidungen der Geschäftsführung können sie aber nicht gegen den Willen des Komplementärs durchsetzen.
Was kostet die Gründung einer KGaA?
Neben dem Mindestgrundkapital von 50.000 Euro fallen Notarkosten für die Satzungsbeurkundung, Kosten für die Handelsregistereintragung und laufende Kosten für Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung an. In der Summe ist die KGaA bei der Gründung und im laufenden Betrieb deutlich kostenintensiver als eine GmbH.
8. Rechtsformwahl mit Weitblick – was jetzt zu tun ist
Die Entscheidung für eine Rechtsform ist eine der folgenreichsten im Unternehmerleben. Gerade bei komplexen Strukturen wie der KGaA sollte die Wahl nicht allein auf Basis von Ratgeberartikeln getroffen werden – die Satzungsgestaltung, die steuerliche Strukturierung und die konkrete Haftungsplanung hängen stark vom Einzelfall ab.
Wir beraten bei Rechtsanwalt Bongard in Essen Unternehmer und Gründer bei Rechtsformfragen und gesellschaftsrechtlichen Themen im Rahmen unseres Wirtschaftsrechts. Einen Überblick über die rechtlichen Schritte bei der Unternehmensgründung generell bietet unser Ratgeber zur Unternehmensgründung.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation ist eine persönliche Einschätzung erforderlich.
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Fazit
Die KGaA ist keine Rechtsform für alle. Sie ist eine Rechtsform für jene, bei denen das Spannungsfeld zwischen Kapitalaufnahme und Führungssicherung besonders ausgeprägt ist. Für Familienunternehmen, die wachsen wollen ohne die Kontrolle zu verlieren, bietet sie eine elegante Lösung, die keine andere deutsche Rechtsform in dieser Kombination bereithält.
Was sie zugleich zur Nischenrechtsform macht, ist ihre Komplexität: die Dualität von Personengesellschaftsrecht und Aktienrecht, die gespaltene Steuerbehandlung, der hohe Gründungs- und Compliance-Aufwand. Wer nicht die Unternehmensgröße und die strategischen Anforderungen mitbringt, die diese Struktur rechtfertigen, wird mit einer GmbH oder AG besser bedient sein.
Wer sie aber braucht – und die Zahlen aus dem Familien- und Konzernbereich sprechen für sich –, findet in der KGaA ein Instrument, das Kapitalmärkte öffnet und Gründerpositionen schützt, ohne beides gegeneinander ausspielen zu müssen.
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