Genossenschaft gründen: Ablauf, Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen
Genossenschaft gründen: Welche Voraussetzungen gelten, wie der Ablauf ist und was Satzung & Prüfungsverband bedeuten
Die Genossenschaft blickt auf eine über 175 Jahre alte Geschichte zurück – von den Raiffeisenkassen des 19. Jahrhunderts bis zu modernen Energie-, Wohnungs- oder Pflegegenossenschaften. Für Gründerinnen und Gründer, die gemeinsam wirtschaften und dabei ihre Selbstständigkeit behalten möchten, kann die eingetragene Genossenschaft (eG) eine ernstzunehmende Alternative zur GmbH oder GbR sein.
Der Weg dorthin ist allerdings anspruchsvoller, als viele zunächst erwarten. Satzung, Gründungsprüfung, Prüfungsverband, Registereintragung – jeder Schritt hat rechtliche Anforderungen, die im Vorfeld gut verstanden sein wollen. Dieser Ratgeber gibt einen sachlichen Überblick über den Ablauf, die gesetzlichen Voraussetzungen und die wichtigsten rechtlichen Grundlagen.

[fs-toc-h2] 1. Was ist eine Genossenschaft – und für wen eignet sie sich?
Die eingetragene Genossenschaft ist eine Unternehmensform, die primär der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Förderung ihrer Mitglieder dient. Jedes Mitglied ist gleichzeitig Miteigentümer – und hat unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung genau eine Stimme. Das ist das demokratische Grundprinzip der eG.
In der Praxis schließen sich häufig gleichartige Betriebe oder Personen mit gemeinsamen Interessen zusammen: Handwerksbetriebe, die gemeinsam einkaufen; Freiberufler, die eine Infrastruktur teilen; oder Arbeitnehmer, die ein Unternehmen gemeinschaftlich übernehmen. Bekannte Beispiele aus dem Alltag sind EDEKA und REWE als Einkaufsgenossenschaften oder Volksbanken und Raiffeisenbanken als Kreditgenossenschaften.
Die eG eignet sich besonders dann, wenn das Prinzip der gegenseitigen Förderung im Vordergrund steht – nicht die klassische Gewinnmaximierung für externe Investoren. Das schränkt den sinnvollen Anwendungsbereich ein, ist aber gleichzeitig das Merkmal, das die Rechtsform von anderen Gesellschaftsformen klar unterscheidet.
[fs-toc-h2] 2. Die rechtlichen Voraussetzungen im Detail
Mindestanzahl an Gründungsmitgliedern
Gemäß § 4 GenG sind mindestens drei Gründungsmitglieder erforderlich. Das können natürliche Personen oder juristische Personen (z. B. GmbHs) sein – das Gesetz differenziert hier nicht. Wer von Anfang an einen zweiköpfigen Vorstand und einen Aufsichtsrat einrichten möchte, braucht mindestens fünf Gründungsmitglieder, da Vorstandsmitglieder dem Aufsichtsrat nicht gleichzeitig angehören dürfen.
Die Satzung: Pflichtinhalt und Gestaltungsspielraum
Die Satzung ist das rechtliche Fundament jeder Genossenschaft. §§ 6 und 7 GenG legen fest, was zwingend enthalten sein muss:
- Firma und Sitz der Genossenschaft
- Unternehmensgegenstand (Förderzweck)
- Regelungen zur Nachschusspflicht im Insolvenzfall
- Höhe des Geschäftsanteils und Einzahlungspflichten der Mitglieder
- Einberufung und Beschlussfassung der Generalversammlung
- Bildung der gesetzlichen Rücklage
Neben diesen Pflichtinhalten lässt die Satzung auch Spielraum für individuelle Regelungen – etwa zur Aufnahme sogenannter investierender Mitglieder, die kein Stimmrecht erhalten, aber Kapital einbringen. Fehlerhafte oder unvollständige Satzungen sind einer der häufigsten Gründe, warum Eintragungen verzögert werden oder der Prüfungsverband Nachbesserungen fordert.
Prüfungsverband: Pflichtmitgliedschaft und Gründungsgutachten
Jede Genossenschaft muss Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband sein – das ist keine Option, sondern gesetzliche Pflicht. Der Verband erstellt vor der Registereintragung ein Gründungsgutachten, in dem er beurteilt, ob das Wirtschaftskonzept tragfähig ist und ob die Belange der Mitglieder und Gläubiger nicht gefährdet werden. Fällt dieses Gutachten negativ aus, ist eine Eintragung ins Genossenschaftsregister nicht möglich.
Die Wahl des richtigen Prüfungsverbands – also eines Verbands, der das jeweilige Geschäftsmodell kennt und versteht – gehört zu den wichtigeren Entscheidungen im Gründungsprozess.
Drei Pflegefachkräfte aus dem Ruhrgebiet möchten gemeinsam eine ambulante Pflegegenossenschaft gründen. Sie erstellen einen Businessplan mit einer Drei-Jahres-Planung und erarbeiten eine Satzung, die den Förderzweck gegenüber den Mitgliedern klar definiert. Ein regionaler Prüfungsverband bewertet das Konzept als wirtschaftlich tragfähig. Nach der Gründungsversammlung und Einreichung aller Unterlagen beim Amtsgericht über einen Notar ist die eG rund vier Monate nach dem ersten Treffen im Genossenschaftsregister eingetragen.
[fs-toc-h2] 3. Schritt für Schritt: Der Gründungsablauf im Überblick
Der Gründungsprozess gliedert sich in mehrere klar abgrenzbare Phasen:
Schritt 1 – Idee und Konzept: Entwicklung des Geschäftsmodells und Erstellung eines Businessplans für mindestens drei Jahre. Dieser bildet die Grundlage der späteren Gründungsprüfung.
Schritt 2 – Satzungsentwurf: Ausarbeitung der Satzung auf Basis der gesetzlichen Mindestanforderungen nach §§ 6 und 7 GenG. Prüfungsverbände stellen häufig Mustersatzungen zur Verfügung, die individuell angepasst werden müssen.
Schritt 3 – Prüfungsverband kontaktieren: Vor der Gründungsversammlung sollte ein geeigneter Prüfungsverband eingebunden werden. Viele Verbände bieten Erstberatungen an und begleiten den Prozess von Anfang an.
Schritt 4 – Gründungsversammlung: Alle Gründungsmitglieder beschließen formal die Satzung und wählen Vorstand sowie – sofern erforderlich – Aufsichtsrat. Die Versammlung wird schriftlich protokolliert.
Schritt 5 – Gründungsprüfung: Businessplan, Satzung und weitere Unterlagen werden beim Prüfungsverband eingereicht. Dieser erstellt sein Gutachten – die Grundvoraussetzung für die Registereintragung.
Schritt 6 – Notarielle Beglaubigung und Registereintragung: Der Vorstand meldet die Genossenschaft über einen Notar beim zuständigen Amtsgericht an. Mit Eintragung nach § 10 GenG ist die eG rechtswirksam entstanden und führt den Zusatz „eG" im Namen.
Ein häufig unterschätzter Punkt: Der Businessplan muss nicht nur betriebswirtschaftlich schlüssig sein – er muss nachweisbar zeigen, dass die Genossenschaft ihrer Förderpflicht gegenüber den Mitgliedern nachkommen kann. Das ist ein anderes Ziel als bei einer klassischen Kapitalgesellschaft. Prüfungsverbände reagieren kritisch, wenn ein Konzept zu stark auf externe Gewinnausschüttung ausgerichtet wirkt. Wer den Businessplan vor Einreichung rechtlich gegenlesen lässt, vermeidet Rückfragen und spart im besten Fall mehrere Wochen Verzögerung.
[fs-toc-h2] 4. Kosten und Zeitaufwand: Was Gründer realistisch einplanen sollten
Konkrete Zahlen fehlen in vielen Ratgebern zu diesem Thema – dabei sind realistische Erwartungen wichtig für die Planung.
Die Notargebühren für die Beglaubigung der Anmeldung bewegen sich in der Regel zwischen 200 und 600 Euro. Die Registergebühren beim Amtsgericht liegen typischerweise im dreistelligen Bereich. Hinzu kommen die Prüfungsverbandsgebühren für die Gründungsprüfung – diese sind verbandsspezifisch und können je nach Umfang des Konzepts zwischen einigen Hundert und mehreren Tausend Euro betragen.
Was den Zeitrahmen betrifft: Von der ersten Idee bis zur Eintragung vergehen realistisch betrachtet drei bis sechs Monate – sofern Businessplan und Satzung beim ersten Einreichen vollständig und überzeugend sind. Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen können den Prozess erheblich verlängern, da Nachbesserungsrunden Zeit kosten.
[fs-toc-h2] 5. Genossenschaft vs. GmbH – ein sachlicher Rechtsformvergleich
Diese Frage stellt sich bei der Unternehmensgründung regelmäßig – und die Antwort hängt stark vom konkreten Vorhaben ab.
Die GmbH bietet klare Eigentümerstrukturen, eignet sich gut für hierarchisch organisierte Unternehmen mit wenigen Gesellschaftern und hat ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital von 25.000 Euro. Gewinne können flexibel ausgeschüttet werden.
Die eG hat kein gesetzliches Mindestkapital, ist demokratisch organisiert (eine Person, eine Stimme) und lässt sich vergleichsweise unkompliziert um neue Mitglieder erweitern – ohne den Gesellschaftervertrag jedes Mal neu verhandeln zu müssen. Scheidet ein Mitglied aus, erhält es seinen eingezahlten Anteil zurück.
Die eG bietet Vorteile, wenn viele Gleichberechtigte zusammenarbeiten möchten, die Mitgliedschaft offen gestaltet werden soll und der Förderzweck im Mittelpunkt steht. Für die Unternehmensnachfolge oder den Aufbau eines Mitarbeiterunternehmens kann sie eine durchdachte Lösung sein. Für klassische Startup-Strukturen oder gewinnorientierte Geschäftsmodelle mit externen Investoren ist sie in der Regel weniger geeignet.
Fragen zur Rechtsformwahl und zur vertraglichen Ausgestaltung werden im Rahmen des Wirtschaftsrechts beraten. Wer im Zuge einer Genossenschaftsgründung auch Mitarbeiter beschäftigt, findet zu den damit verbundenen Fragen im Bereich Arbeitsrecht weiterführende Informationen.
[fs-toc-h2] 6. FAQ: Häufige Fragen zur Genossenschaft gründen
Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die eG?
Die eingetragene Genossenschaft ist im Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt, das insgesamt 172 Paragraphen umfasst und zuletzt 2022 novelliert wurde – unter anderem um virtuelle Generalversammlungen rechtssicher zu ermöglichen. Ergänzend gilt das Handelsgesetzbuch (HGB): Da die eG als Kaufmann gilt, besteht eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung mit Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht).
Braucht eine Genossenschaft Startkapital?
Das Genossenschaftsgesetz schreibt kein Mindestkapital vor. Das eingebrachte Kapital ergibt sich aus den Geschäftsanteilen der Mitglieder, deren Höhe in der Satzung festgelegt wird. Der Prüfungsverband beurteilt jedoch, ob die Eigenkapitalausstattung im Verhältnis zum Businessplan angemessen ist.
Wie haften die Mitglieder einer Genossenschaft?
Das hängt von der Satzungsgestaltung ab. Nach § 6 Nr. 3 GenG muss die Satzung regeln, ob im Insolvenzfall eine Nachschusspflicht besteht – also ob Mitglieder verpflichtet sind, zusätzliches Kapital einzubringen. Diese Pflicht kann unbeschränkt, auf eine bestimmte Haftsumme begrenzt oder vollständig ausgeschlossen sein. Das ist eine der weitreichendsten Entscheidungen bei der Satzungsgestaltung.
Kann ich alleine eine Genossenschaft gründen?
Nein. § 4 GenG setzt zwingend mindestens drei Gründungsmitglieder voraus. Eine Einzelgründung ist bei der eG nicht möglich. Wer alleine ein Unternehmen gründen möchte, kommt mit Einzelunternehmen, UG oder GmbH eher ans Ziel.
Kann die Satzung später noch geändert werden?
Ja. Satzungsänderungen sind möglich, müssen aber von der Generalversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen und anschließend ins Genossenschaftsregister eingetragen werden. Auch solche Änderungen erfordern eine notarielle Beglaubigung.
[fs-toc-h2] 7. Fazit: Was die Genossenschaft als Rechtsform ausmacht
Die eingetragene Genossenschaft ist eine Rechtsform mit klarem Profil: Sie ist auf die Förderung ihrer Mitglieder ausgerichtet, demokratisch organisiert und in ihrer Struktur offen für wachsende Mitgliederzahlen. Diese Eigenschaften machen sie für bestimmte Vorhaben attraktiver als andere Gesellschaftsformen – setzen aber voraus, dass das Geschäftsmodell zum genossenschaftlichen Gedanken passt.
Der Gründungsprozess ist reglementiert und verlangt eine sorgfältige Vorbereitung: Satzung, Businessplan und die Wahl des richtigen Prüfungsverbands sind keine Formalitäten, sondern entscheidende Weichenstellungen. Fehler an diesen Stellen haben direkte Konsequenzen für den Zeitplan und den Erfolg der Gründung.
Wer die Rechtsform der eG ernsthaft in Betracht zieht, sollte den gesamten Prozess – von der Satzungsgestaltung bis zur Registereintragung – mit dem nötigen rechtlichen Sachverstand angehen. Auf der Website von Rechtsanwalt Andreas Bongard finden Sie weitere Informationen zu den angebotenen Rechtsgebieten und zur Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für konkrete Gründungsvorhaben ist eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlenswert.
Kostenfreie Ersteinschätzung sichern
Lassen Sie sich unverbindlich beraten und erhalten Sie eine erste Einschätzung zu Ihrer Situation. Ob Privatperson, Unternehmer oder Betroffener – wir beantworten Ihre Fragen und zeigen Ihnen klare Optionen für Ihr weiteres Vorgehen auf.

Hinweis: Die auf dieser Website bereitgestellten Rechtstipps und Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und gerichtliche Entscheidungen im Laufe der Zeit ändern können. Aus diesem Grund können die Inhalte möglicherweise nicht in jedem Fall den aktuellen rechtlichen Stand widerspiegeln. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen.
