Was regelt ein Partnerschaftsvertrag? – Absicherung ohne Trauschein
Rechtssicherheit für unverheiratete Paare durch individuelle Vereinbarungen
Ein Partnerschaftsvertrag schafft Rechtssicherheit für unverheiratete Paare und regelt wichtige Lebensbereiche verbindlich. Anders als bei der Ehe gibt es für nichteheliche Lebensgemeinschaften keine gesetzlichen Regelungen, die automatisch greifen. Dieser rechtliche Freiraum erfordert individuelle Vereinbarungen, um Konflikte und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Der Vertrag kann nahezu alle Aspekte des gemeinsamen Lebens abdecken – von der Vermögensaufteilung bis zur Kinderbetreuung. Besonders wichtig wird er bei langjährigen Beziehungen, gemeinsamen Immobilien oder unterschiedlichen Einkommensverhältnissen. Eine professionelle Beratung stellt sicher, dass alle relevanten Punkte berücksichtigt werden.

[fs-toc-h2] 1. Definition: Was ist ein Partnerschaftsvertrag?
Ein Partnerschaftsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen unverheirateten Lebensgefährten, die ihre rechtlichen und finanziellen Beziehungen regelt. Er funktioniert ähnlich einem Ehevertrag, gilt jedoch für Paare ohne Trauschein. Der Lebensgemeinschaftsvertrag schafft Klarheit in Bereichen, die das Gesetz für Partner einer wilden Ehe nicht regelt.
Rechtliche Grundlagen nach dem BGB
Die Vertragsfreiheit nach Paragraph 311 BGB ermöglicht es Lebensgefährten, nahezu alle Lebensbereiche individuell zu regeln. Anders als bei Eheverträgen gibt es keine gesetzlichen Mindeststandards, was größere Gestaltungsfreiheit bietet. Die Schriftform nach Paragraph 126 BGB ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend empfohlen für die Beweissicherung.
Besondere Vorsicht ist bei der Sittenwidrigkeitsgrenze nach Paragraph 138 BGB geboten. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (XII ZR 265/02) entschieden, dass Partnerverträge unwirksam sind, wenn sie einen Partner völlig rechtlos stellen oder einseitig benachteiligen. Bei Immobilienregelungen ist nach Paragraph 311b BGB eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.
Gestaltungsfreiheit und ihre Grenzen
Der wesentliche Unterschied zu Eheverträgen liegt in der rechtlichen Ausgangslage: Während Eheleute bereits umfangreiche gesetzliche Regelungen haben, starten unverheiratete Paare bei null. Ein Partnerschaftsvertrag muss daher alle wichtigen Lebensbereiche von Grund auf regeln.
Die Gestaltungsfreiheit ist bei unverheirateten Paaren deutlich größer, da keine gesetzlichen Mindeststandards beachtet werden müssen. Allerdings dürfen Vereinbarungen nicht gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen. Besonders bei einseitigen Benachteiligungen prüfen Gerichte die Wirksamkeit kritisch.
Tipp: Ein Partnerschaftsvertrag bietet mehr Gestaltungsfreiheit als ein Ehevertrag, da keine gesetzlichen Mindeststandards eingehalten werden müssen.
[fs-toc-h2] 2. Wichtige Regelungsbereiche im Überblick
Ein umfassender Partnerschaftsvertrag sollte alle wesentlichen Lebensbereiche abdecken. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Regelungsfelder:
Kernbereiche der Vertragsgestaltung
Finanzielle Angelegenheiten:
- Vermögensaufteilung bei Trennung
- Haushaltskosten und Lebenshaltung
- Gemeinsame Anschaffungen
- Schulden und Verbindlichkeiten
- Unterhaltsverpflichtungen
Persönliche Bereiche:
- Wohnsituation und Mietverträge
- Kinderbetreuung und Sorgerecht
- Erbrecht und Testamentsvollstreckung
- Vorsorgevollmachten
- Versicherungsangelegenheiten
Für Paare mit unterschiedlichen Einkommen:
→ Ausgleichszahlungen bei beruflicher Unterstützung
→ Regelungen für Karriereverzicht zugunsten der Familie
→ Unterhaltsverpflichtungen nach Trennung
Für Paare mit Kindern:
→ Sorgerecht und Umgangsregelungen
→ Unterhaltsvereinbarungen
→ Betreuungskosten und Ausbildungsfinanzierung
Für Immobilienbesitzer:
→ Eigentumsanteile und Nutzungsrechte
→ Renovierungs- und Instandhaltungskosten
→ Verkaufsregelungen bei Trennung
Hinweis: Die Regelungsbereiche sollten an die individuelle Lebenssituation angepasst werden – ein junges Paar ohne Vermögen benötigt andere Vereinbarungen als langjährige Partner mit Immobilienbesitz.
[fs-toc-h2] 3. Vermögen und Finanzen rechtssicher regeln
Die Vermögensregelung ist oft der wichtigste Teil eines Partnerschaftsvertrags. Ohne vertragliche Vereinbarungen gilt zwischen unverheirateten Partnern strikte Gütertrennung – jeder behält, was ihm gehört.
Vermögensaufteilung bei gemeinsamen Anschaffungen
Ohne vertragliche Vereinbarungen gelten für unverheiratete Paare klare, aber oft ungerechte Regeln. Jeder Partner bleibt grundsätzlich Eigentümer seiner persönlichen Gegenstände. Gemeinsame Käufe gehören beiden zu gleichen Teilen, unabhängig davon, wer wie viel bezahlt hat. Geschenke zwischen den Partnern verbleiben beim Beschenkten, auch wenn die Beziehung endet. Ausgleichsansprüche bei einer Trennung gibt es grundsätzlich nicht.
Diese starren Regelungen führen oft zu ungerechten Ergebnissen, besonders wenn ein Partner deutlich mehr zum gemeinsamen Vermögen beigetragen hat. Ein Partnerschaftsvertrag kann hier individuelle und faire Lösungen schaffen.
Mögliche Vertragsregelungen bieten verschiedene Ansätze:
Option 1: Erweiterte GütertrennungHier wird eine detaillierte Liste gemeinsamer Anschaffungen geführt und die prozentuale Aufteilung nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen vorgenommen. Besonders wertvolle Einzelgegenstände können gesondert geregelt werden, während Ausgleichsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Option 2: Modifizierte ZugewinngemeinschaftBei diesem Modell wird der Vermögenszuwachs während der Beziehung zwischen beiden Partnern geteilt. Das Anfangsvermögen, das jeder in die Beziehung eingebracht hat, bleibt beim jeweiligen Partner. Bei einer Trennung erfolgt ein Ausgleich nach festgelegten Kriterien. Zusätzlich bietet diese Regelung Schutz vor übermäßiger Verschuldung durch den Partner.
Haushaltsführung und laufende Kosten
Die Aufteilung der Haushaltskosten ist oft ein Streitpunkt in Beziehungen. Verschiedene Modelle haben sich in der Praxis bewährt, je nach Einkommenssituation und persönlichen Vorstellungen der Partner.
Die hälftige Teilung aller Kosten ist das einfachste und transparenteste Modell. Jeder Partner übernimmt die Hälfte aller anfallenden Ausgaben für Miete, Lebensmittel, Nebenkosten und gemeinsame Anschaffungen. Dieses System eignet sich besonders gut, wenn beide Partner ähnlich viel verdienen. Bei großen Einkommensunterschieden kann es jedoch zu finanziellen Problemen für den geringer verdienenden Partner führen.
Bei der proportionalen Aufteilung nach Einkommen trägt jeder Partner entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten bei. Verdient beispielsweise ein Partner 60 Prozent des Gesamteinkommens, übernimmt er auch 60 Prozent der Kosten. Dieses Modell ist gerechter bei unterschiedlichen Verdiensten, erfordert aber regelmäßige Anpassungen bei Einkommensänderungen.
Die Aufgabenteilung mit Geldausgleich eignet sich besonders bei Paaren mit Kindern oder wenn ein Partner in Teilzeit arbeitet. Hier übernimmt ein Partner verstärkt die Haushaltsführung und Kinderbetreuung, während der andere einen höheren Anteil der finanziellen Lasten trägt. Wichtig ist eine faire Bewertung der unbezahlten Arbeit.
Tipp: Vereinbaren Sie regelmäßige Überprüfungen der Kostenaufteilung, besonders bei größeren Einkommensänderungen oder Familienzuwachs.
[fs-toc-h2] 4. Kinder und Sorgerecht vertraglich absichern
Bei gemeinsamen Kindern entstehen auch ohne Ehe umfangreiche Rechte und Pflichten. Ein Partnerschaftsvertrag kann zusätzliche Sicherheit schaffen und Konflikte vermeiden.
Sorgerecht und Umgangsregelungen
Gesetzliche Ausgangslage:
- Sorgerecht steht zunächst der Mutter zu
- Gemeinsame Sorgeerklärung erforderlich für geteiltes Sorgerecht
- Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht
- Bei Trennung gelten dieselben Regeln wie für geschiedene Eltern
Erweiterte vertragliche Regelungen:
Vorsorgeregelungen:
- Automatische Sorgeerklärung bei Geburt
- Vertretungsregelungen bei wichtigen Entscheidungen
- Umgangszeiten und Ferienregelungen
- Wohnortwechsel und Zustimmungspflichten
Finanzielle Aspekte:
- Kindesunterhalt über Mindestbetrag hinaus
- Ausbildungs- und Studienkosten
- Betreuungskosten und Tagesmutter
- Versicherungen und Gesundheitsvorsorge
Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil
Der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB kann vertraglich erweitert werden:
Gesetzlicher Mindeststandard:
- 3 Jahre ab Geburt des Kindes
- Verlängerung bei besonderen Umständen
- Orientierung am Lebensstandard während der Beziehung
Mögliche Vertragserweiterungen:
- Längere Unterhaltsdauer vereinbaren
- Höhere Beträge als gesetzlich vorgesehen
- Ausbildungsunterstützung für den betreuenden Partner
- Krankenversicherung und Altersvorsorge
Für detaillierte Beratung zum gemeinsamen Sorgerecht und Umgangsregelungen stehen erfahrene Familienrechtsanwälte zur Verfügung.
Hinweis: Kindeswohlgefährdende Vereinbarungen sind unwirksam – das Kindeswohl steht immer über vertraglichen Absprachen der Eltern.
[fs-toc-h2] 5. Wohnen und Immobilien rechtssicher gestalten
Die gemeinsame Wohnung oder Immobilie ist oft der wertvollste Vermögensgegenstand eines Paares. Hier sind klare vertragliche Regelungen besonders wichtig.
Mietwohnung und Mietverträge
Bei Mietwohnungen entstehen je nach Vertragsgestaltung unterschiedliche Rechtspositionen. Wenn beide Partner im Mietvertrag stehen, haften sie gesamtschuldnerisch für die Miete und haben beide Kündigungsschutz. Bei einer Trennung kann ein Partner nur mit Zustimmung des Vermieters aus dem Vertrag entlassen werden. Dies bietet Sicherheit, kann aber auch zu Problemen führen, wenn der ausgezogene Partner weiter haftet.
Steht nur ein Partner im Mietvertrag, hat der andere keinen Kündigungsschutz und kein Recht auf Verbleib in der Wohnung. Bei einer Trennung kann der Hauptmieter den Partner zur Räumung auffordern. Diese Situation ist rechtlich eindeutig, aber oft emotional belastend und praktisch problematisch.
Ein Partnerschaftsvertrag kann hier ausgleichende Regelungen schaffen. Nutzungsvereinbarungen können Ausgleichszahlungen bei ungleicher Mietbelastung vorsehen und angemessene Kündigungsfristen bei Trennung festlegen. Auch Räumungsregelungen und Übergangszeiten lassen sich vertraglich vereinbaren.
Bei der Mietvertragsgestaltung sollten unverheiratete Paare frühzeitig überlegen, ob eine Aufnahme des Partners in den bestehenden Mietvertrag oder eine gemeinsame Neuvermietung sinnvoller ist. Bürgschaftsregelungen können zusätzliche Sicherheit bieten.
Immobilienerwerb und Eigentumsregelungen
Beim Immobilienerwerb stehen unverheirateten Paaren verschiedene Eigentumsformen zur Verfügung, die jeweils unterschiedliche rechtliche und steuerliche Konsequenzen haben.
Das Alleineigentum mit Ausgleichsvereinbarung ist eine häufig gewählte Lösung. Hier wird nur ein Partner Eigentümer der Immobilie, während der andere Partner vertraglich vereinbarte Ausgleichsansprüche erhält. Diese Konstruktion bietet klare Eigentumsverhältnisse und kann steuerliche Vorteile haben. Bei einer Trennung greifen die vereinbarten Rückzahlungsregelungen, und der nicht-eigentümerberechtigte Partner kann ein zeitlich begrenztes Wohnrecht erhalten.
Das Miteigentum nach Anteilen entspricht den tatsächlichen finanziellen Beiträgen der Partner. Beide werden Eigentümer, jedoch in unterschiedlichen Anteilen je nach Finanzierungsbeitrag. Diese Lösung ist besonders fair, wenn die Partner unterschiedlich viel zum Kaufpreis beitragen. Für den Verkaufsfall sollten klare Regelungen getroffen werden, einschließlich gegenseitiger Vorkaufsrechte bei einer Trennung.
Die Bruchteilsgemeinschaft bedeutet gemeinsames Eigentum zu gleichen Teilen, unabhängig von den tatsächlichen Beiträgen. Diese einfache Regelung eignet sich bei gleicher Finanzierung durch beide Partner. Bei Uneinigkeit besteht allerdings die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung, die meist wirtschaftliche Nachteile für beide Partner bringt. Daher sollten alternative Konfliktlösungen vereinbart werden.
Baufinanzierung und Kredite
Wichtige Vertragsklauseln bei Immobilienfinanzierung:
Kreditverpflichtungen:
- Aufteilung der Tilgungsraten
- Haftungsregelungen bei Zahlungsausfall
- Sondertilgungen und Umschuldungen
- Ablösung bei Trennung
Steuerliche Aspekte:
- Abschreibungsmöglichkeiten bei vermieteten Objekten
- Aufteilung der Grunderwerbsteuer
- Notarkosten und Grundbuchgebühren
- Eigenheimzulage und Förderungen
Eine professionelle Beratung zur Immobilienfinanzierung hilft bei der optimalen Vertragsgestaltung.
Tipp: Bei Immobilienerwerb sollte der Partnerschaftsvertrag notariell beurkundet werden – nur so sind die Eigentumsregelungen rechtlich bindend.
[fs-toc-h2] 6. Erbrecht und Vorsorge für den Ernstfall
Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht. Ohne testamentarische Verfügungen erben die gesetzlichen Erben – meist die Herkunftsfamilie. Ein Partnerschaftsvertrag kann wichtige Vorsorgeregelungen enthalten.
Erbrechtliche Situation ohne Trauschein
Ohne Testament oder Erbvertrag haben unverheiratete Partner kein Erbrecht. Die gesetzliche Erbfolge sieht zunächst Kinder und Enkelkinder als Erben erster Ordnung vor. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben die Eltern und Geschwister als Erben zweiter Ordnung. Erst wenn auch diese nicht existieren, kommen Großeltern und deren Abkömmlinge als Erben dritter Ordnung zum Zuge. Der Lebenspartner geht völlig leer aus.
Zusätzlich zur fehlenden Erbfolge entstehen erhebliche steuerliche Nachteile. Unverheiratete Partner haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro, während Eheleute 500.000 Euro steuerfrei erben können. Die Erbschaftsteuer fällt in der ungünstigen Steuerklasse III mit bis zu 50 Prozent an. Auch Versorgungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen nicht, was die finanzielle Absicherung des überlebenden Partners zusätzlich erschwert.
Vorsorgemöglichkeiten im Partnerschaftsvertrag
Testament und Erbverträge:
Einzeltestament:
- Jeder Partner setzt den anderen als Erben ein
- Kann jederzeit widerrufen werden
- Keine Bindungswirkung für den überlebenden Partner
Gemeinschaftliches Testament (Erbvertrag):
- Bindende Vereinbarung beider Partner
- Wechselbezügliche Verfügungen möglich
- Änderung nur gemeinsam möglich
- Höhere Rechtssicherheit
Schenkungen zu Lebzeiten:
- Nutzung der jährlichen Freibeträge (20.000 Euro)
- Mehrjährige Übertragungsstrategien
- Nießbrauchsregelungen
- Rückforderungsrechte bei Trennung
Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
Notwendige Vollmachten für unverheiratete Paare:
- Generalvollmacht
- Vertretung in allen Rechtsgeschäften
- Bankgeschäfte und Immobilienverfügungen
- Gültig auch bei Geschäftsunfähigkeit
- Vorsorgevollmacht
- Medizinische Entscheidungen
- Aufenthaltsbestimmung
- Betreuungsrechtliche Angelegenheiten
- Patientenverfügung
- Behandlungswünsche bei schwerer Krankheit
- Verfügungen über lebensverlängernde Maßnahmen
- Organspendeerklärung
Hinweis: Ohne entsprechende Vollmachten dürfen unverheiratete Partner nicht über medizinische Behandlungen entscheiden – das Betreuungsgericht bestellt dann einen fremden Betreuer.
[fs-toc-h2] 7. Vertragsgestaltung und Kosten im Überblick
Ein professionell gestalteter Partnerschaftsvertrag erfordert fachkundige Beratung. Die Kosten variieren je nach Umfang und Komplexität der Regelungen.
Form und rechtliche Anforderungen
Die Formvorschriften für Partnerschaftsverträge hängen stark vom Regelungsinhalt ab. Für einfache Vermögensaufteilungen ist die Schriftform zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. Sie dient der Beweissicherung und verhindert spätere Streitigkeiten über den Vertragsinhalt.
Bei Immobilienregelungen ist nach Paragraph 311b BGB eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich. Dies gilt für alle Vereinbarungen, die Eigentumsübertragungen oder dingliche Rechte an Grundstücken betreffen. Auch Erbverträge müssen nach Paragraph 2276 BGB notariell beurkundet werden. Vorsorgevollmachten benötigen nach Paragraph 1904 BGB mindestens die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.
Besondere Vorsicht ist bei unwirksamen Klauseln geboten. Sittenwidrige Vereinbarungen können den gesamten Vertrag gefährden. Dazu gehören Klauseln, die einen Partner völlig rechtlos stellen oder Unterhaltsverzichte bei gemeinsamen Kindern enthalten. Auch übermäßige Benachteiligungen bei langen Beziehungen oder der Ausschluss existenzieller Grundbedürfnisse sind problematisch.
Wirksame Vereinbarungen zeichnen sich durch angemessene Vermögensaufteilungen aus. Sie enthalten flexible Anpassungsklauseln für veränderte Lebenssituationen und bieten Schutz vor übermäßiger Verschuldung durch den Partner. Übergangsregelungen bei Trennung sorgen für einen fairen Interessenausgleich.
Anwaltskosten (nach RVG):
Einfacher Partnerschaftsvertrag: 500 - 1.500 Euro
- Grundlegende Vermögens- und Unterhaltsregelungen
- Standardklauseln für häufige Situationen
- Beratung und Vertragserstellung
Umfassender Vertrag: 1.500 - 3.500 Euro
- Komplexe Vermögensverhältnisse
- Immobilienregelungen
- Erbverträge und Vollmachten
- Individuelle Sonderwünsche
Notarkosten (bei notarieller Beurkundung):
- Abhängig vom Gegenstandswert
- Bei 100.000 Euro Vermögen: ca. 500 Euro
- Bei 500.000 Euro Vermögen: ca. 1.500 Euro
Vertragspflege und Anpassungen
Ein Partnerschaftsvertrag ist kein statisches Dokument, sondern sollte sich an veränderte Lebenssituationen anpassen. Regelmäßige Überprüfungen sind besonders wichtig bei der Geburt gemeinsamer Kinder, beruflichen Veränderungen oder dem Erwerb von Immobilien. Auch Erbschaften oder größere Schenkungen können eine Vertragsanpassung erforderlich machen.
Veränderungen der Einkommensverhältnisse sollten ebenfalls Anlass für eine Überprüfung sein. Was bei Vertragsschluss fair und angemessen war, kann nach Jahren zu unausgewogenen Ergebnissen führen. Flexible Verträge berücksichtigen diese Entwicklungen von vornherein.
Sinnvolle Anpassungsklauseln sehen automatische Inflationsanpassungen bei Unterhaltszahlungen vor und ermöglichen eine Neubewertung bei wesentlichen Einkommensänderungen. Kündigungsklauseln mit angemessenen Fristen geben beiden Partnern die Möglichkeit, sich aus unpassend gewordenen Vereinbarungen zu lösen. Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten können teure Gerichtsverfahren vermeiden.
Für eine kostenlose Erstberatung zum Partnerschaftsvertrag stehen erfahrene Familienrechtsanwälte zur Verfügung.
Tipp: Investieren Sie lieber in eine professionelle Vertragsgestaltung als später in teure Streitigkeiten – ein guter Partnerschaftsvertrag zahlt sich langfristig aus.
[fs-toc-h2] 8. FAQ: Häufige Fragen zum Partnerschaftsvertrag
Ist ein Partnerschaftsvertrag für jedes unverheiratete Paar sinnvoll?
Ein Partnerschaftsvertrag ist besonders empfehlenswert bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen, gemeinsamen Immobilien oder Kindern. Auch bei längeren Beziehungen ohne Heiratspläne schafft er wichtige Rechtssicherheit. Junge Paare ohne größeres Vermögen können zunächst mit einfachen Regelungen beginnen und den Vertrag später erweitern. Grundsätzlich gilt: Je mehr gemeinsame Verpflichtungen und Vermögenswerte vorhanden sind, desto wichtiger wird ein schriftlicher Vertrag.
Kann ich einen Partnerschaftsvertrag auch nachträglich abschließen?
Ja, ein Lebensgemeinschaftsvertrag kann jederzeit während der Beziehung geschlossen werden. Viele Paare entscheiden sich erst nach größeren gemeinsamen Anschaffungen oder der Geburt von Kindern für vertragliche Regelungen. Auch vor dem Zusammenziehen oder Immobilienkauf ist ein nachträglicher Vertragsabschluss sinnvoll. Wichtig ist nur, dass beide Lebensgefährten freiwillig und ohne Druck zustimmen. Bei bereits bestehenden Vermögensverhältnissen sollten diese vollständig offengelegt werden.
Was kostet ein professionell erstellter Partnerschaftsvertrag?
Die Kosten variieren je nach Komplexität zwischen 500 und 3.500 Euro für die anwaltliche Beratung und Vertragserstellung. Einfache Verträge mit Standardregelungen sind günstiger als umfassende Vereinbarungen mit Immobilienregelungen und Erbverträgen. Zusätzliche Notarkosten fallen nur bei bestimmten Vertragsbestandteilen an, etwa bei Immobilienregelungen oder Erbverträgen. Eine kostenlose Erstberatung hilft bei der Einschätzung des individuellen Aufwands. Im Verhältnis zu möglichen Streitkosten bei Trennung ist ein professioneller Vertrag meist eine lohnende Investition.
Kann ein Partnerschaftsvertrag später geändert oder gekündigt werden?
Grundsätzlich können Partnerschaftsverträge jederzeit einvernehmlich geändert oder aufgehoben werden. Einseitige Kündigungen sind nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei wesentlichen Änderungen der Lebensverhältnisse wie Heirat, Geburt von Kindern oder großen Vermögensänderungen sollte der Vertrag angepasst werden. Manche Vertragsbestandteile wie Erbverträge haben besondere Kündigungsvoraussetzungen. Eine regelmäßige Überprüfung alle paar Jahre stellt sicher, dass der Vertrag zur aktuellen Situation passt.
Welche Regelungen sind in einem Partnerschaftsvertrag unwirksam?
Unwirksam sind Klauseln, die einen Lebensgefährten völlig rechtlos stellen oder gegen die guten Sitten verstoßen. Dazu gehören komplette Unterhaltsverzichte bei gemeinsamen Kindern, übermäßige Benachteiligungen oder Regelungen, die existenzielle Grundbedürfnisse ausschließen. Auch Vereinbarungen über die Haushaltsführung oder persönliche Lebensgestaltung sind rechtlich meist nicht durchsetzbar. Im Zweifel prüfen Gerichte, ob ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Ein erfahrener Anwalt kann problematische Klauseln bereits bei der Erstellung eines Konkubinatsvertrags identifizieren und alternative Formulierungen vorschlagen.
[fs-toc-h2] Fazit
Ein Partnerschaftsvertrag bietet unverheirateten Paaren wichtige Rechtssicherheit und kann viele Konflikte vermeiden. Anders als bei der Ehe entstehen ohne vertragliche Regelungen keine automatischen Rechte und Pflichten zwischen den Lebensgefährten. Besonders bei gemeinsamen Kindern, Immobilien oder unterschiedlichen Einkommensverhältnissen werden individuelle Vereinbarungen für wilde Ehe-Partner unverzichtbar. Eine professionelle Beratung stellt sicher, dass alle relevanten Bereiche abgedeckt und rechtliche Fallstricke vermieden werden. Die Investition in einen maßgeschneiderten Partnervertrag zahlt sich langfristig durch Rechtssicherheit und Konfliktvorbeugung aus.
Vorbereitung und Bestandsaufnahme:
- Vermögenssituation beider Partner vollständig erfassen (Immobilien, Bankkonten, Versicherungen, Schulden)
- Einkommensverhältnisse dokumentieren (Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide)
- Gemeinsame Ziele und Wünsche für die Zukunft besprechen
- Bestehende Testamente oder Vollmachten sammeln
Rechtliche Kernregelungen:
- Vermögensaufteilung bei gemeinsamen Anschaffungen festlegen
- Haushaltskosten nach fairem Schlüssel regeln (hälftig oder proportional)
- Schulden und Verbindlichkeiten eindeutig zuordnen
- Unterhaltsverpflichtungen für verschiedene Szenarien klären
Bei gemeinsamen Kindern zusätzlich:
- Sorgeerklärungen für unverheiratete Väter vorbereiten
- Betreuungsunterhalt über gesetzliche Mindestdauer vereinbaren
- Ausbildungskosten und Kinderbetreuung regeln
- Umgangszeiten und Ferienregelungen definieren
Immobilien und Wohnen:
- Eigentumsanteile bei gemeinsamen Immobilien bestimmen
- Nutzungsrechte bei Mietwohnungen vertraglich absichern
- Ausgleichszahlungen bei ungleicher finanzieller Belastung vereinbaren
- Verkaufs- und Trennungsregelungen für alle Szenarien festlegen
Vorsorge und Erbrecht:
- Testament oder Erbvertrag erstellen (unverheiratete Partner erben sonst nichts!)
- Vorsorgevollmachten für beide Partner verfassen
- Patientenverfügungen aktualisieren und aufeinander abstimmen
- Steueroptimierung durch Schenkungen zu Lebzeiten prüfen
Professionelle Umsetzung:
- Erfahrenen Familienrechtsanwalt für Erstberatung kontaktieren
- Individuelle Klauseln statt Standardverträge aus dem Internet wählen
- Bei Immobilienregelungen notarielle Beurkundung einplanen
- Regelmäßige Vertragsüberprüfung alle 3-5 Jahre vorsehen
Wichtiger Hinweis: Lassen Sie sich nicht von den Kosten abschrecken - ein professioneller Partnerschaftsvertrag kostet deutlich weniger als spätere Rechtsstreitigkeiten und schafft jahrelange Rechtssicherheit.
Kostenfreie Ersteinschätzung sichern
Lassen Sie sich unverbindlich beraten und erhalten Sie eine erste Einschätzung zu Ihrer Situation. Ob Privatperson, Unternehmer oder Betroffener – wir beantworten Ihre Fragen und zeigen Ihnen klare Optionen für Ihr weiteres Vorgehen auf.

Hinweis: Die auf dieser Website bereitgestellten Rechtstipps und Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und gerichtliche Entscheidungen im Laufe der Zeit ändern können. Aus diesem Grund können die Inhalte möglicherweise nicht in jedem Fall den aktuellen rechtlichen Stand widerspiegeln. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen.