Namensrecht bei Kindern nach Trennung der Eltern: Neues Recht 2025
Namensänderung und Familienname - Was Eltern nach der Trennung wissen müssen
Eine Trennung oder Scheidung wirft für Eltern viele rechtliche Fragen auf - besonders das Namensrecht der gemeinsamen Kinder steht oft im Fokus. Seit dem 1. Mai 2025 gelten in Deutschland neue namensrechtliche Regelungen, die getrenntlebenden Familien mehr Flexibilität bieten. Doch wann ist eine Namensänderung möglich und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Dieser Ratgeber erklärt alle wichtigen Aspekte des Namensrechts bei Kindern nach einer Trennung und zeigt Ihnen konkrete Handlungsoptionen auf.

[fs-toc-h2] 1. Namensrecht Kinder: Grundlagen nach neuem Recht 2025
Das deutsche Namensrecht wurde zum 1. Mai 2025 grundlegend reformiert und bietet seither deutlich mehr Wahlmöglichkeiten für Familien. Die rechtliche Basis bilden nach wie vor die Paragraphen 1617 bis 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), jedoch mit wichtigen Neuerungen.
Grundlegende Regelungen bei der Geburt
Bei verheirateten Eltern mit gemeinsamem Ehenamen erhält das Kind automatisch diesen Namen als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder sind sie unverheiratet, können sie binnen eines Monats nach der Geburt wählen:
- Den Familiennamen der Mutter
- Den Familiennamen des Vaters
- Einen Doppelnamen aus beiden Familiennamen (Neuerung seit Mai 2025)
Wichtige Änderungen durch die Namensrechtsreform
Das neue Namensrecht bringt besonders für Patchworkfamilien und getrenntlebende Eltern entscheidende Verbesserungen mit sich. Volljährige Personen können erstmals ihren Geburtsnamen selbstständig ändern, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen hatten. Auch Doppelnamen sind nun für beide Ehegatten gleichberechtigt möglich.
Bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamer Sorgerechtserklärung können die Eltern nun auch nachträglich innerhalb von drei Monaten eine Namensbestimmung für das Kind treffen. Diese Flexibilität war unter dem alten Recht nicht gegeben.
Tipp: Nutzen Sie die Übergangsregelungen des neuen Namensrechts, um bereits bestehende Namenssituationen zu korrigieren, die unter dem alten Recht nicht möglich waren.
[fs-toc-h2] 2. Namensänderung bei gemeinsamen Sorgerecht nach Trennung
Wenn Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, ist eine Änderung des Familiennamens des Kindes nur mit Zustimmung beider Elternteile möglich. Diese Regelung gilt unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich lebt.
Zustimmungserfordernis und Verfahren
Für einen Namenswechsel bei gemeinsamen Sorgerecht müssen folgende Schritte eingehalten werden:
- Einvernehmliche Erklärung beider Eltern beim zuständigen Standesamt
- Zustimmung des Kindes ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- Eigenständige Antragstellung durch das Kind ab dem 14. Lebensjahr
Das Namensrecht bei Kindern nach Trennung folgt dabei dem Grundsatz des Kindeswohls. Beide Elternteile haben ein berechtigtes Interesse daran, dass ihr Kind den Familiennamen trägt, zu dem eine emotionale Bindung besteht.
Kindeswohl als Entscheidungskriterium
Bei strittigen Fällen prüfen die Gerichte immer das Kindeswohl als obersten Grundsatz. Relevant sind dabei:
- Die Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen
- Die Integration in das soziale Umfeld
- Praktische Erwägungen im Alltag (Schule, Freunde, etc.)
- Die Kontinuität der Namenidentität
Hinweis: Eine Namensänderung ist nicht automatisch möglich, nur weil das Kind bei einem Elternteil lebt, der nach der Trennung seinen Namen geändert hat.
[fs-toc-h2] 3. Sonderfall: Namensänderung ohne Zustimmung des anderen Elternteils
In besonderen Ausnahmefällen kann das Familiengericht die Einwilligung des verweigernden Elternteils ersetzen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur unter sehr strengen Voraussetzungen.
Voraussetzungen für gerichtliche Ersetzung
Das Familiengericht kann die Zustimmung nur ersetzen, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt dabei hohe Anforderungen und verlangt eine konkrete Kindeswohlgefährdung.
Anerkannte Gründe für eine Namensänderung ohne Zustimmung:
- Schwerwiegende Nachteile für das Kind durch den bisherigen Namen
- Kein Kontakt zum namensgebenden Elternteil seit Jahren
- Traumatische Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Namen
- Erhebliche psychische Belastung des Kindes
Gerichtliches Verfahren im Detail
Das gerichtliche Verfahren zur Ersetzung der elterlichen Zustimmung erfolgt nach dem FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen). Dabei wird oft ein Sachverständiger bestellt, der die Auswirkungen auf das Kindeswohl begutachtet.
Die Verfahrensdauer beträgt in der Regel 6 bis 12 Monate. Die Kosten für das Verfahren richten sich nach dem Streitwert und können zwischen 150 und 500 Euro liegen, zuzüglich Anwaltskosten.
Bei schwerwiegenden Konflikten oder Verdacht auf Kindeswohlgefährdung finden Sie in unserem Ratgeber zu Strafrecht und Kinderschutz weiterführende rechtliche Informationen.
Tipp: Dokumentieren Sie alle Umstände, die für eine Namensänderung sprechen, bevor Sie einen Gerichtsantrag stellen. Eine gute Vorbereitung erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.
Schritt 1: Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen
Schritt 2: Einholung aller erforderlichen Zustimmungen
Schritt 3: Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen
Schritt 4: Antragstellung beim zuständigen Standesamt
Schritt 5: Bei Verweigerung: Antrag beim Familiengericht
Schritt 6: Umsetzung der Namensänderung in allen Dokumenten
[fs-toc-h2] 4. Einbenennung nach Wiederheirat: Neue Möglichkeiten
Wenn ein Elternteil nach der Trennung erneut heiratet, eröffnen sich neue Optionen für die Namensführung des Kindes. Die sogenannte "Einbenennung" ermöglicht es, dass das Kind den Namen des neuen Ehepartners erhält.
Voraussetzungen der Einbenennung
Für eine erfolgreiche Einbenennung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Eheschließung zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und dem Stiefelternteil
- Gemeinsamer Ehename der neuen Ehegatten
- Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt
- Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils (bei gemeinsamen Sorgerecht)
Doppelnamen für Kinder als Alternative
Eine besonders schonende Lösung stellt die Bildung eines Doppelnamens dar. Hierbei behält das Kind seinen bisherigen Familiennamen und ergänzt den Namen des Stiefelternteils. Diese Option wird von den Gerichten meist positiver bewertet, da die Verbindung zum anderen Elternteil erhalten bleibt.
Beispiel: Das Kind heißt bisher "Max Müller" und soll nach der Wiederheirat der Mutter mit Herrn Schmidt den Namen "Max Müller-Schmidt" erhalten.
Unsere umfassenden Ratgeber zum Familienrecht bieten Ihnen detaillierte Unterstützung bei allen namensrechtlichen Fragen rund um Patchworkfamilien.
Hinweis: Eine Einbenennung ist grundsätzlich unwiderruflich und ersetzt den ursprünglichen Geburtsnamen vollständig, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.
[fs-toc-h2] 5. Rechte des Kindes: Mitbestimmung bei Namensänderung
Das deutsche Namensrecht räumt Kindern je nach Alter unterschiedliche Mitbestimmungsrechte ein. Diese Regelungen wurden durch die Reform 2025 noch weiter gestärkt.
Altersabhängige Mitbestimmung
Ab dem 5. Lebensjahr: Das Kind muss der Namensänderung zustimmen. Diese Zustimmung ist erforderlich, aber nicht hinreichend - die Eltern müssen trotzdem einverstanden sein.
Ab dem 14. Lebensjahr: Das Kind kann selbständig einen Antrag auf Namensänderung stellen. Bei unterschiedlichen Auffassungen der Eltern entscheidet das Familiengericht unter Berücksichtigung des Kindeswillens.
Ab dem 18. Lebensjahr: Völlig neue Möglichkeiten seit der Namensrechtsreform 2025. Volljährige können erstmals ohne besonderen Grund ihren Geburtsnamen ändern, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen hatten.
Praktische Umsetzung der Kindesanhörung
Die Anhörung minderjähriger Kinder erfolgt in altersgerechter Form, oft durch speziell geschulte Richter oder Verfahrensbeistände. Dabei wird besonders darauf geachtet, dass das Kind frei von elterlichem Druck seine Meinung äußern kann.
Bei sehr jungen Kindern (5-8 Jahre) beschränkt sich die Anhörung meist auf einfache Fragen wie: "Wie möchtest Du gerne heißen?" oder "Welcher Name gefällt Dir besser?"
Tipp: Bereiten Sie Ihr Kind altersgerecht auf die gerichtliche Anhörung vor, ohne Druck auszuüben oder Ihre eigenen Wünsche zu stark zu betonen.
RECHTLICHE GRUNDLAGEN:
- BGB Paragrafen 1617-1618 (Namensrecht bei Kindern)
- Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
- Neues Namensrecht ab 1. Mai 2025
WICHTIGE FRISTEN:
- Binnen 1 Monat nach Geburt (Namenswahl)
- 3 Monate nach Eheschließung (Namensanpassung)
- Keine Verjährung bei Namensänderungsanträgen
KOSTEN:
- Standesamt: 20-40 Euro
- Familiengericht: 150-300 Euro plus Anwaltskosten
- Beglaubigte Abschriften: 10-12 Euro je Dokument
[fs-toc-h2] 6. Praktisches Vorgehen: Anträge und Verfahren
Die praktische Umsetzung einer Namensänderung erfordert verschiedene Schritte und die Einreichung spezifischer Unterlagen bei den zuständigen Behörden.
Zuständige Behörden und Anlaufstellen
Standesamt: Zuständig für einvernehmliche Namensänderungen bei gemeinsamen Sorgerecht oder Einbenennungen nach Wiederheirat.
Familiengericht: Erforderlich bei streitigen Verfahren oder wenn die Zustimmung eines Elternteils ersetzt werden soll.
Ausländerbehörde: Bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit können zusätzliche Regelungen gelten.
Erforderliche Unterlagen im Überblick
Für einen Antrag auf Namensänderung benötigen Sie in der Regel:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweise beider Elternteile
- Sorgerechtsbeschluss oder Negativbescheinigung
- Bei Wiederheirat: Heiratsurkunde und Ehename-Erklärung
- Zustimmungserklärung des anderen Elternteils
- Bei Kindern ab 5 Jahren: Zustimmungserklärung des Kindes
Verfahrensdauer und Bearbeitungszeiten
Einvernehmliche Anträge beim Standesamt: 2-4 Wochen Bearbeitungszeit
Gerichtliche Verfahren: 6-12 Monate, je nach Komplexität des Falls
Internationale Sachverhalte: Bis zu 6 Monate zusätzlich für ausländische Nachweise
In unserem Familien- und Eherecht Ratgeber finden Sie weitere wertvolle Informationen zu Sorgerecht und Scheidungsfolgen.
Hinweis: Planen Sie ausreichend Vorlaufzeit ein, besonders wenn die Namensänderung zu einem bestimmten Zeitpunkt (Schulanfang, Umzug) abgeschlossen sein soll.
[fs-toc-h2] 7. Häufige Probleme und rechtliche Lösungswege
In der Praxis ergeben sich beim Namensrecht von Kindern nach Trennung immer wieder typische Konfliktfelder. Für die häufigsten Probleme gibt es jedoch bewährte rechtliche Lösungsansätze.
Verweigerung der Zustimmung durch den Ex-Partner
Wenn ein Elternteil die Zustimmung zur Namensänderung verweigert, bestehen verschiedene Handlungsoptionen:
Mediation: Oft kann eine neutrale Mediation dabei helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Viele Familiengerichte bieten kostenlose Mediationstermine an.
Gerichtlicher Antrag: Bei anhaltender Verweigerung kann die Ersetzung der Zustimmung beantragt werden. Hierfür muss jedoch eine konkrete Kindeswohlgefährdung dargelegt werden.
Kompromisslösungen: Doppelnamen oder befristete Umbenennungen können manchmal einen Mittelweg darstellen.
Internationale Sachverhalte und Namensrecht
Bei Familien mit internationalen Bezügen gelten besondere Regelungen. Das neue Namensrecht 2025 ermöglicht es, auch ausländisches Namensrecht anzuwenden, wenn dies für die Familie vorteilhafter ist.
Häufige Konstellationen:
- Ein Elternteil hat ausländische Staatsangehörigkeit
- Das Kind wurde im Ausland geboren
- Die Familie lebt temporär im Ausland
- Verschiedene Namensrechte der Eltern
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Selbst nach einer positiven gerichtlichen Entscheidung kann es zu Problemen bei der Umsetzung kommen. Hier hilft oft nur die zwangsweise Vollstreckung durch das Gericht.
Mögliche Vollstreckungsmaßnahmen:
- Ordnungsgeld gegen den verweigernden Elternteil
- Ersatzvornahme durch das Standesamt
- In extremen Fällen: Ordnungshaft
Weitere detaillierte Informationen zu Verfahrensabläufen finden Sie in unseren spezialisierten Familienrecht-Ratgebern, um Ihre individuellen Handlungsoptionen zu besprechen.
Tipp: Bei internationalen Sachverhalten sollten Sie unbedingt frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, da hier besondere Fristen und Verfahren zu beachten sind.
[fs-toc-h2] 8. FAQ: Häufige Fragen zum Namensrecht bei Kindern nach Trennung
Kann mein Kind nach der Scheidung automatisch meinen neuen Namen annehmen?
Nein, eine automatische Namensänderung gibt es nicht. Auch wenn Sie nach der Scheidung Ihren Geburtsnamen wieder annehmen oder nach einer Wiederheirat einen neuen Namen führen, behält Ihr Kind zunächst seinen bisherigen Namen. Eine Änderung ist nur durch einen separaten Antrag möglich und erfordert bei gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmung beider Elternteile.
Was kostet eine Namensänderung für mein Kind und wer trägt die Kosten?
Die Kosten für einen einvernehmlichen Namenswechsel beim Standesamt betragen zwischen 20 und 40 Euro. Bei gerichtlichen Verfahren entstehen Gerichtskosten von 150 bis 300 Euro plus Anwaltskosten von etwa 500 bis 1.500 Euro. Die unterlegene Partei trägt in der Regel alle Verfahrenskosten. Bei einvernehmlichen Lösungen können die Kosten zwischen den Eltern aufgeteilt werden.
Ab welchem Alter kann mein Kind selbst über seinen Namen entscheiden?
Kinder haben je nach Alter unterschiedliche Mitbestimmungsrechte. Ab 5 Jahren muss das Kind einer Namensänderung zustimmen, ab 14 Jahren kann es selbständig einen Antrag stellen. Seit der Namensrechtsreform 2025 können volljährige Personen erstmals ohne besonderen Grund ihren Geburtsnamen ändern, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen hatten. Diese neue Regelung bietet deutlich mehr Flexibilität als das bisherige Recht.
Wie lange dauert das Verfahren und kann es beschleunigt werden?
Einvernehmliche Anträge beim Standesamt werden meist innerhalb von 2-4 Wochen bearbeitet. Gerichtliche Verfahren dauern 6-12 Monate, je nach Komplexität und Arbeitsbelastung des Gerichts. Eine Beschleunigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn ein dringender Schulwechsel bevorsteht. Die Bearbeitungszeit kann durch vollständige Unterlagen und professionelle Antragstellung verkürzt werden.
Was passiert, wenn der andere Elternteil ins Ausland gezogen ist und nicht auffindbar ist?
Wenn der zustimmungsberechtigte Elternteil unbekannten Aufenthalts ist, kann das Familiengericht ein sogenanntes Aufgebotsverfahren durchführen. Hierbei wird der verschwundene Elternteil öffentlich aufgefordert, sich zu melden. Bleibt dies erfolglos, kann das Gericht die Zustimmung ersetzen. Das Verfahren dauert allerdings 6-12 Monate zusätzlich. Bei Auslandsaufenthalt müssen oft ausländische Behörden um Amtshilfe gebeten werden, was das Verfahren erheblich verlängern kann.
[fs-toc-h2] Fazit
Das Namensrecht bei Kindern nach Trennung der Eltern hat sich durch die Reform vom 1. Mai 2025 deutlich zugunsten der Familien entwickelt. Die neuen Regelungen bieten mehr Flexibilität und berücksichtigen besser die Realitäten moderner Familienstrukturen. Dennoch bleiben viele Verfahren komplex und erfordern sorgfältige rechtliche Planung.
Eine erfolgreiche Namensänderung hängt entscheidend von der richtigen Strategie und der vollständigen Dokumentation ab. Besonders bei streitigen Verfahren ist eine frühe anwaltliche Beratung unerlässlich, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und das bestmögliche Ergebnis für das Kindeswohl zu erreichen.
Das Kindeswohl steht dabei immer im Mittelpunkt aller Entscheidungen. Sowohl Standesämter als auch Familiengerichte prüfen genau, ob eine Namensänderung den Interessen des Kindes entspricht. Wenn Sie Fragen zum Namensrecht Ihrer Kinder haben oder Unterstützung bei einem laufenden Verfahren benötigen, finden Sie in unseren umfassenden Sorgerecht- und Familienrecht-Ratgebern weitere wertvolle Rechtsinformationen. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihre Familie.
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Hinweis: Die auf dieser Website bereitgestellten Rechtstipps und Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und gerichtliche Entscheidungen im Laufe der Zeit ändern können. Aus diesem Grund können die Inhalte möglicherweise nicht in jedem Fall den aktuellen rechtlichen Stand widerspiegeln. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen.