Kündigung in der Elternzeit: Besonderer Schutz für Arbeitnehmer
Kündigung in der Elternzeit ist grundsätzlich verboten – aber nicht immer. Schutzfristen, Ausnahmen, Behördenverfahren und die 3-Wochen-Frist erklärt.
Während der Elternzeit ist eine arbeitgeberseitige Kündigung grundsätzlich verboten – sie ist ohne behördliche Zustimmung nach § 134 BGB nichtig. Der Schutz beginnt mit dem Elternzeitverlangen, frühestens acht bzw. vierzehn Wochen vor Beginn der Elternzeit. Eine Ausnahme erfordert die ausdrückliche Zulässigkeitserklärung der zuständigen Landesbehörde – und ist in der Praxis selten.
Eine Kündigung in der Elternzeit gehört zu den schlimmsten Szenarien für Eltern in einer ohnehin anspruchsvollen Lebensphase. Gleichzeitig ist der Sonderkündigungsschutz in der Elternzeit einer der stärksten, die das deutsche Arbeitsrecht kennt. Wer ihn kennt und richtig nutzt, steht deutlich sicherer.
Trotzdem gibt es Fallstricke: bei der Antragstellung, beim Umgang mit Arbeitgeberangeboten während der Elternzeit und bei der Frage, was nach Ende der Elternzeit gilt. Auf unserem Arbeitsrecht-Portal finden Sie weitere Informationen rund um Kündigung und Arbeitnehmerrechte.

[fs-toc-h2]1. Die gesetzliche Grundlage: § 18 BEEG und seine Wirkung
Der Sonderkündigungsschutz in der Elternzeit ist in § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geregelt. Er ist keine bloße Erschwerung der Kündigung, sondern ein echtes Verbot: Eine Kündigung, die gegen § 18 BEEG verstößt, ist nach § 134 BGB nichtig – also von Anfang an unwirksam, nicht nur anfechtbar.
Der Unterschied ist in der Praxis wichtig. Bei einer „nur" anfechtbaren Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, sonst gilt sie als wirksam (§ 4 KSchG). Bei einer nichtigen Kündigung gilt theoretisch keine solche Frist – in der Praxis empfiehlt es sich aber trotzdem, zeitnah zu handeln und rechtlichen Rat einzuholen, weil die Rechtslage im Einzelfall komplex sein kann.
Der Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die rechtmäßig Elternzeit in Anspruch nehmen – unabhängig davon, ob sie in Vollzeit pausieren oder während der Elternzeit in Teilzeit weiterbeschäftigt sind.
[fs-toc-h2]2. Wann beginnt und wann endet der Schutz?
Der Kündigungsschutz beginnt nicht erst mit dem ersten Tag der Elternzeit, sondern schon früher – ab dem Zeitpunkt, an dem das Elternzeitverlangen beim Arbeitgeber eingegangen ist. Allerdings gelten Einschränkungen beim frühestmöglichen Beginn:
Bei Elternzeit, die vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegt, beginnt der Schutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes greift die Schutzfrist frühestens vierzehn Wochen vor Beginn (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Die Schutzlücke bei früher Antragstellung
Das führt zu einem in der Praxis unterschätzten Risiko. Wer die Elternzeit sehr früh beantragt – etwa drei Monate vor deren Beginn –, hat zwar den Antrag gestellt, genießt aber erst ab dem Beginn der achtwöchigen Schutzfrist den Sonderkündigungsschutz. In den Wochen zwischen Antragstellung und Schutzbeginn kann der Arbeitgeber rechtlich noch kündigen. Wer seinen Schutz lückenlos sichern will, sollte den Antrag möglichst genau acht Wochen (bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag) oder vierzehn Wochen (bei Elternzeit danach) vor Beginn stellen – nicht früher.
Der Schutz endet mit dem letzten Tag der Elternzeit. Ab dem ersten Tag danach gelten wieder die allgemeinen Kündigungsschutzregelungen.
[fs-toc-h2]3. Elternzeit in mehreren Abschnitten: Neues LAG-Urteil 2025
Viele Eltern nehmen die Elternzeit nicht als zusammenhängende Periode, sondern in mehreren Abschnitten – etwa ein Jahr direkt nach der Geburt, dann eine Rückkehr zur Arbeit, und ein weiterer Abschnitt später. Das ist grundsätzlich möglich und rechtlich anerkannt. Für den Kündigungsschutz war lange unklar: Gilt die achtwöchige Schutzfrist nur vor dem ersten Abschnitt – oder erneut vor jedem weiteren?
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat diese Frage mit Urteil vom 5. November 2025 (Az. 11 SLa 394/25) zugunsten der Arbeitnehmer entschieden: Die achtwöchige Schutzfrist beginnt vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut. Das bedeutet: Auch wenn zwischen zwei Abschnitten mehrere Monate liegen, in denen der Arbeitnehmer wieder arbeitet, greift der Sonderkündigungsschutz erneut, sobald sich der nächste Abschnitt acht Wochen nähert.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter in der Probezeit gekündigt – in einem Zeitraum, der knapp einen Monat vor dem zweiten Elternzeitabschnitt lag. Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam, weil sie in die achtwöchige Schutzfrist des zweiten Abschnitts fiel. Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG gehe dem Sonderkündigungsrecht in der Probezeit vor. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen (Az. 2 AZR 213/25, mündliche Verhandlung für den 18. Juni 2026 geplant) – die Entscheidung bleibt damit im Blick.
Da Fragen rund um die Elternzeit regelmäßig auch das Familien- und Eherecht berühren – etwa beim Elterngeld oder bei der Sorgerechtsplanung –, lohnt eine ganzheitliche Betrachtung der eigenen Situation.
[fs-toc-h2]4. Die Ausnahme: Wann darf trotzdem gekündigt werden?
Das Kündigungsverbot ist nicht absolut. § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG sieht vor, dass in besonderen Fällen eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden kann – aber nur durch die zuständige oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz (§ 18 Abs. 1 Satz 5 BEEG). Eine Kündigung ohne diese vorherige behördliche Zulässigkeitserklärung ist unwirksam – selbst wenn inhaltlich ein Ausnahmegrund vorläge.
Was als „besonderer Fall" gilt, hat die Bundesregierung in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 18 BEEG konkretisiert. Anerkannte Ausnahmesituationen sind demnach:
Betriebsstilllegung oder -verlagerung ohne anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit: Bei einer dauerhaften Stilllegung sehen die Behörden sich in der Regel sogar verpflichtet, die Kündigung zuzulassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Existenzgefährdung des Arbeitgebers durch Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nach Ende der Elternzeit – wenn die wirtschaftliche Situation keine Alternative lässt.
Schwerwiegende Pflichtverletzungen oder vorsätzliche Straftaten des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
Ablehnung einer zumutbaren Weiterbeschäftigung nach Betriebsverlagerung.
Die Behörden handhaben diese Ausnahmen äußerst restriktiv. Sie prüfen, ob das Interesse des Arbeitgebers das vorrangig geschützte Interesse des Arbeitnehmers an der Beschäftigung wirklich so erheblich überwiegt, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist. In der Praxis werden die meisten Anträge abgelehnt.
Ein häufig übersehener Punkt: Hat die Behörde die Kündigung für zulässig erklärt und der Arbeitgeber kündigt daraufhin, beginnt die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG nicht mit dem Zugang der Kündigung, sondern mit dem Zeitpunkt, an dem dem Arbeitnehmer die behördliche Zulässigkeitserklärung bekannt gegeben wird.
Das hat praktische Konsequenzen: Wer eine Kündigung erhält, von einer behördlichen Zustimmung aber noch nichts weiß oder diese erst später erfährt, sollte sofort prüfen, ab wann seine Frist läuft. Und: Auch wenn die Kündigung wegen fehlender Behördenzustimmung nichtig ist, empfehle ich dringend, trotzdem zeitnah Klage einzureichen. Wer zu lange wartet, setzt sich dem Risiko aus, dass Gerichte über die Nichtigkeitsfolge hinaus Verfahrensfragen stellen, die vermeidbar gewesen wären.
[fs-toc-h2]5. Aufhebungsvertrag während der Elternzeit: Vorsicht
Das Kündigungsverbot des § 18 BEEG gilt nur für einseitige arbeitgeberseitige Kündigungen. Es steht einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag rechtlich nicht entgegen. Arbeitgeber nutzen das manchmal, um den Sonderkündigungsschutz zu umgehen: Sie bieten während der Elternzeit einen Aufhebungsvertrag an, oft verbunden mit einer Abfindung oder anderen Zugeständnissen.
Wer einen solchen Vertrag unterschreibt, gibt seinen Schutz freiwillig auf – einschließlich des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung nach der Elternzeit. Unterschriften unter Aufhebungsverträge sollten daher niemals ohne rechtliche Beratung erfolgen. Es ist selten ein Zufall, wenn ein Arbeitgeber ausgerechnet während der Elternzeit mit einem solchen Angebot kommt.
In unserer Kanzlei in Essen prüfen wir seit über 15 Jahren solche Situationen – mit mehr als 800 geführten Fällen. Wir kennen die typischen Muster, mit denen Arbeitgeber versuchen, den Kündigungsschutz zu umgehen. Mehr zu unserer Beratung finden Sie auf rechtsanwalt-bongard.de.
[fs-toc-h2]6. Was ist mit der Probezeit und dem Kündigungsschutzgesetz?
Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG gilt unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das bedeutet:
Auch wer sich noch in der Probezeit befindet – also in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses, in der das KSchG noch nicht gilt –, kann nicht ohne behördliche Zulassung in der Elternzeit gekündigt werden. Das hat das LAG Hamm in der oben genannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt.
Dasselbe gilt für Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern, die grundsätzlich nicht dem KSchG unterliegen: Auch dort greift § 18 BEEG uneingeschränkt. Der Sonderkündigungsschutz des BEEG ist vom allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG vollständig unabhängig.
Für alle weiterführenden Fragen rund um Kündigung – ob krankheitsbedingt, verhaltensbedingt oder aus anderen Gründen – bieten wir auf unserer Arbeitsrechtsseite einen umfassenden Überblick.
[fs-toc-h2]7. Eigenkündigung während der Elternzeit: Was gilt?
Auch der Arbeitnehmer selbst kann das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit kündigen. Dabei gelten aber besondere Fristen:
Will der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen, muss er eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten (§ 19 BEEG) – unabhängig von der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist. Diese besondere Frist gilt nur für Kündigungen, die auf das Ende der Elternzeit gerichtet sind.
Will der Arbeitnehmer zu einem anderen Zeitpunkt kündigen, gelten die normalen vertraglich oder gesetzlich vereinbarten Fristen.
Eine fristlose Eigenkündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – die Anforderungen sind allerdings hoch.
[fs-toc-h2]8. Das Rückkehrrecht: Was erwartet Sie nach der Elternzeit?
Nach Ende der Elternzeit haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz – oder einem gleichwertigen Platz im Unternehmen. Was „gleichwertig" bedeutet, ist in der Rechtsprechung klar:
Gleichwertig meint nicht nur dasselbe Gehalt. Die Aufgaben müssen dem früheren Tätigkeitsniveau entsprechen, der Verantwortungsbereich muss vergleichbar sein, und auch Arbeitsbedingungen wie Arbeitsort und Arbeitszeit sollten nicht nachteilig abweichen. Wer vor der Elternzeit eine Leitungsfunktion innehatte, muss nach der Rückkehr nicht mit einer Sachbearbeiterstelle vorliebgenommen werden – auch nicht bei gleichem Gehalt.
Bietet der Arbeitgeber nach Ende der Elternzeit einen schlechteren Arbeitsplatz an oder verweigert die Weiterbeschäftigung ganz, kann dieser Anspruch eingeklagt werden. Auch in dieser Phase nach der Elternzeit gelten dann wieder die allgemeinen Kündigungsschutzregeln – eine Kündigung in der Rückkehrphase muss nach den Maßstäben des KSchG sozial gerechtfertigt sein.
[fs-toc-h2]9. Häufige Fragen zur Kündigung in der Elternzeit
Muss ich die Dreiwochenfrist auch einhalten, wenn die Kündigung ohne Behördenzustimmung ausgesprochen wurde?
Das ist rechtlich umstritten. Technisch ist eine solche Kündigung nichtig – die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG gilt eigentlich nur für anfechtbare, nicht für nichtige Rechtsgeschäfte. Praktisch empfiehlt es sich jedoch aus Sicherheitsgründen, auch in diesem Fall zügig zu handeln und rechtlichen Rat einzuholen.
Gilt der Schutz auch, wenn ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeite?
Ja. § 18 Abs. 2 BEEG stellt ausdrücklich klar, dass der Sonderkündigungsschutz auch dann gilt, wenn Arbeitnehmer während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber in Teilzeit beschäftigt sind – bis zu 32 Stunden pro Woche (ab 01.09.2021).
Was passiert, wenn mein befristeter Vertrag während der Elternzeit ausläuft?
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem vereinbarten Datum – die Befristung ist keine Kündigung. Der Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG schützt nur vor einseitigen Kündigungen, nicht vor dem regulären Auslaufen einer Befristung. Allerdings: Ist die Befristung selbst unwirksam – etwa wegen fehlenden Sachgrunds –, kann das ein anderes Ergebnis haben. Die Wirksamkeit der Befristung sollte daher immer geprüft werden.
Gilt der Kündigungsschutz auch, wenn ich das Kind noch nicht bekommen habe?
Der Sonderkündigungsschutz gilt erst ab dem Zeitpunkt, an dem das Elternzeitverlangen gestellt wird. Für die Zeit der Schwangerschaft gilt stattdessen der Sonderkündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) – ein eigenes Schutzregime mit eigenen Regeln. Beide Schutzsysteme bestehen nebeneinander und dürfen nicht verwechselt werden.
[fs-toc-h2]10. Fazit: Einer der stärksten Schutzmechanismen im Arbeitsrecht – wenn man ihn kennt
Der Sonderkündigungsschutz in der Elternzeit ist umfassend. Er schützt unabhängig von Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer und Probezeit. Er gilt auch bei Teilzeit während der Elternzeit und – nach dem LAG-Hamm-Urteil 2025 – vor jedem einzelnen Abschnitt bei gestückelter Elternzeit.
Gleichzeitig gibt es Punkte, auf die Arbeitnehmer aktiv achten müssen: die richtige Timing der Elternzeitbeantragung, um keine Schutzlücke zu riskieren. Und die besondere Vorsicht bei Aufhebungsvertragsangeboten während der Elternzeit – denn das Kündigungsverbot schützt nur vor einseitigen Kündigungen, nicht vor dem eigenem Unterschrift.
Wer trotz laufendem Sonderkündigungsschutz eine Kündigung erhält, sollte schnell handeln. Zwar ist die Kündigung ohne Behördenzustimmung nichtig – aber aus Sicherheitsgründen gilt: Rechtlichen Rat so bald wie möglich einholen, die Situation dokumentieren und keine voreiligen Erklärungen abgeben oder unterschreiben.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel vermittelt allgemeine rechtliche Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob Ihre Kündigung wirksam ist, welche Fristen in Ihrem Fall gelten und wie Sie am besten vorgehen, lässt sich nur im persönlichen Gespräch beurteilen.
Kostenfreie Ersteinschätzung sichern
Lassen Sie sich unverbindlich beraten und erhalten Sie eine erste Einschätzung zu Ihrer Situation. Ob Privatperson, Unternehmer oder Betroffener – wir beantworten Ihre Fragen und zeigen Ihnen klare Optionen für Ihr weiteres Vorgehen auf.

Hinweis: Die auf dieser Website bereitgestellten Rechtstipps und Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und gerichtliche Entscheidungen im Laufe der Zeit ändern können. Aus diesem Grund können die Inhalte möglicherweise nicht in jedem Fall den aktuellen rechtlichen Stand widerspiegeln. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen.
