Führerscheinentzug im Strafrecht: Wann droht er und wie lange?
Strafrechtliche Konsequenzen bei Verkehrsdelikten: Was Sie wissen müssen
Der Führerscheinentzug im Strafrecht gehört zu den einschneidendsten Maßnahmen des deutschen Rechtssystems. Anders als beim vorübergehenden Fahrverbot erlischt die Fahrerlaubnis dauerhaft – sie muss nach Ablauf einer Sperrfrist vollständig neu beantragt werden. Für Betroffene bedeutet dies nicht nur den Verlust der Mobilität, sondern häufig auch berufliche und private Einschränkungen. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, wann ein Führerscheinentzug im Strafrecht droht, wie lange die Sperrfrist dauert und wie Sie Ihre Fahrerlaubnis wiedererlangen können.

[fs-toc-h2]1. Rechtliche Grundlagen: Wann droht der Führerscheinentzug nach § 69 StGB?
Der Führerscheinentzug im Strafrecht ist in § 69 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Im Gegensatz zum Fahrverbot nach § 44 StGB handelt es sich hierbei nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Das Gericht kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus der begangenen Straftat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Voraussetzungen für den Führerscheinentzug:
Die Straftat muss bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen worden sein oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers erfolgt sein. Entscheidend ist nicht die Schwere der Schuld, sondern die fehlende Eignung des Täters zur Teilnahme am Straßenverkehr. Das Gericht muss belastbare Rückschlüsse ziehen können, dass der Betroffene bereit ist, seine persönlichen Interessen über die Sicherheit des Straßenverkehrs zu stellen.
Den genauen Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug erklärt unser Ratgeber "Entzug der Fahrerlaubnis: Unterschiede zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug", in dem Sie auch praktische Hinweise zur Wiedererlangung finden.
Nach § 69 Abs. 2 StGB gelten Täter bei folgenden Vergehen in der Regel als ungeeignet:
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort/Fahrerflucht (§ 142 StGB)
- Vollrausch (§ 323a StGB) in Verbindung mit den genannten Taten
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
- Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im Straßenverkehr
[fs-toc-h2]2. Sperrfrist beim Führerscheinentzug: Wie lange dauert sie?
Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, bestimmt es gemäß § 69a StGB gleichzeitig eine Sperrfrist. Während dieser Zeit darf die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Die Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate und maximal fünf Jahre.
Besondere Regelungen:
Bei Wiederholungstätern, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits eine Sperrfrist hatten, beträgt die neue Sperrfrist mindestens ein Jahr. In besonders schweren Fällen kann das Gericht sogar eine lebenslange Sperre anordnen, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren nicht ausreicht, um die vom Täter ausgehende Gefahr abzuwenden.
Die Sperrfrist beginnt mit Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls. Wurde der Führerschein bereits vorläufig sichergestellt (§ 111a StPO), berücksichtigt das Gericht diese Zeit bei der Festsetzung der verbleibenden Sperrfrist. Die Gesamtdauer aus vorläufiger Entziehung und Sperrfrist darf jedoch nicht unter drei Monate fallen.
Praxistipp: Den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis können Sie bereits sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, da die Bearbeitung durch die Fahrerlaubnisbehörde oft mehrere Wochen oder Monate dauert.
[fs-toc-h2]3. MPU und Wiedererlangung: Wie bekommen Sie Ihren Führerschein zurück?
Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist nicht automatisch. Nach Ablauf der Sperrfrist müssen Sie die Fahrerlaubnis neu beantragen. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dabei Ihre Fahreignung und kann verschiedene Auflagen erteilen.
Häufige Auflagen bei der Neuerteilung:
Die bekannteste Auflage ist die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Diese wird insbesondere bei Alkohol- und Drogendelikten, bei Erreichen von acht Punkten in Flensburg sowie bei schweren Verkehrsstraftaten angeordnet. Bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr ist eine MPU nahezu unumgänglich – manche Bundesländer wie Baden-Württemberg ordnen sie bereits ab 1,1 Promille an.
Mehr Informationen zum Punktesystem und dem Erreichen der kritischen Grenze von acht Punkten finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber "Punkt in Flensburg: Alles Wichtige zum Fahreignungsregister und Punkteabbau".
Zusätzlich können Nachschulungen, Fahreignungsseminare oder ärztliche Gutachten erforderlich sein. Bei Alkohol- oder Drogenproblematik verlangen die Behörden häufig einen Abstinenznachweis über mehrere Monate. War die Sperrfrist länger als zwei Jahre, kann die Fahrerlaubnisbehörde eine teilweise oder vollständige Wiederholung der Fahrprüfung verlangen.
Wichtig: Die MPU verursacht erhebliche Kosten (je nach Fragestellung zwischen 350 und 750 Euro), die der Betroffene selbst tragen muss. Eine gründliche Vorbereitung durch spezialisierte Verkehrspsychologen erhöht die Erfolgsaussichten deutlich.
Schritt 1: Sperrfrist abwarten (Antragstellung ab 6 Monate vor Ablauf möglich)
Schritt 2: Klärung der Auflagen mit der Fahrerlaubnisbehörde
Schritt 3: Bei MPU-Anordnung: Vorbereitung und Teilnahme an der MPU
Schritt 4: Bei Alkohol/Drogen: Abstinenznachweis erbringen
Schritt 5: Antrag auf Neuerteilung bei der Führerscheinstelle einreichen
Schritt 6: Alle geforderten Nachweise und Gutachten vorlegen
Schritt 7: Eventuell Nachschulung oder Fahrprüfung absolvieren
Schritt 8: Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die Behörde
[fs-toc-h2]4. Sperrfristverkürzung und isolierte Sperrfrist: Sonderfälle im Überblick
Unter bestimmten Umständen kann die Sperrfrist vorzeitig verkürzt oder aufgehoben werden. Gemäß § 69a Abs. 7 StGB ist dies möglich, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Die Sperrfrist darf jedoch niemals unter drei Monate (bei Ersttätern) bzw. ein Jahr (bei Wiederholungstätern) fallen.
Voraussetzungen für eine Sperrfristverkürzung:
Sie müssen dem Gericht überzeugend darlegen, dass Sie Ihr Verhalten reflektiert und geändert haben. Hierzu können Teilnahmebestätigungen an verkehrspsychologischen Beratungen, Therapien bei Alkohol- oder Drogenproblematik oder positive Zwischengutachten beitragen. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts und erfolgt immer im Einzelfall.
Isolierte Sperrfrist: Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Das Gericht ordnet dann nur die Sperrfrist an (isolierte Sperre), ohne dass eine Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Die Sperrfrist verhindert, dass die Person während dieser Zeit eine Fahrerlaubnis erwerben kann.
Sollte Ihnen ein strafrechtliches Verfahren drohen, ist es ratsam, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen. Informationen zu den anfallenden Kosten finden Sie in unserem Ratgeber "Verteidigungskosten im Strafverfahren: Wer zahlt den Anwalt?", der die finanziellen Aspekte einer Strafverteidigung transparent darstellt.
[fs-toc-h2]5. Führerschein ohne MPU zurück: Verjährung und Tilgungsfristen
Nicht in jedem Fall ist eine MPU zwingend erforderlich. Nach § 29 StVG werden Eintragungen im Fahreignungsregister nach bestimmten Fristen getilgt. Bei schweren Verkehrsverstößen, die zum Führerscheinentzug geführt haben, beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre.
Wichtige Details zur Tilgungsfrist:
Die Tilgungsfrist beginnt nicht mit dem Verstoß selbst, sondern erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis – spätestens jedoch fünf Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung. Daraus ergibt sich die oft zitierte „15-Jahres-Regel": maximal fünf Jahre Sperrfrist plus zehn Jahre Tilgungsfrist. Nach Ablauf dieser Gesamtfrist ist in der Regel keine MPU mehr erforderlich.
Allerdings bedeutet dieser Weg:
- Verlust der Mobilität für bis zu 15 Jahre
- Erhebliche berufliche und private Einschränkungen
- Nach langer Fahrpause möglicherweise Neuablegung der Fahrprüfung
- Keine Garantie, dass die Behörde nicht doch weitere Auflagen erteilt
Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch nach Ablauf der Tilgungsfrist noch Auflagen erteilen, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Der Weg ohne MPU ist daher keine Garantie für eine problemlose Wiedererlangung.
Rechtlicher Hinweis: Versuche, die MPU durch Erwerb eines ausländischen Führerscheins zu umgehen, sind seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) praktisch unmöglich. Der Wohnsitz muss nachweislich mindestens sechs Monate im entsprechenden Land gelegen haben, und die Sperrfrist muss abgelaufen sein.
Wenn Sie unsicher sind, welcher Weg für Sie der richtige ist, können Sie bei Rechtsanwalt Bongard eine kostenfreie Ersteinschätzung einholen.
[fs-toc-h2]6. FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Führerscheinentzug
Wie unterscheidet sich der Führerscheinentzug vom Fahrverbot?
Beim Fahrverbot (§ 44 StGB) behalten Sie Ihre Fahrerlaubnis – Sie dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum (ein bis sechs Monate) kein Kraftfahrzeug führen. Der Führerschein wird anschließend automatisch zurückgegeben. Beim Führerscheinentzug nach § 69 StGB erlischt die Fahrerlaubnis dauerhaft und muss nach Ablauf der Sperrfrist vollständig neu beantragt werden, oft mit zusätzlichen Auflagen wie einer MPU.
Ab wie viel Promille droht ein Führerscheinentzug?
Bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Eine MPU wird häufig ab 1,6 Promille angeordnet, wobei einige Bundesländer wie Baden-Württemberg bereits bei niedrigeren Werten strengere Maßstäbe anlegen. Wiederholungstäter müssen bereits bei geringeren Promillewerten mit einem Entzug rechnen.
Kann mir auch als Radfahrer der Führerschein entzogen werden?
Ja, auch Radfahrern kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, obwohl sie zum Radfahren keine benötigen. Dies gilt insbesondere bei Trunkenheit (ab 1,6 Promille) oder Drogenfahrten mit dem Fahrrad. Das Gericht schließt dann von der Tat auf eine generelle Ungeeignetheit zur Verkehrsteilnahme, die sich auch auf das Führen von Kraftfahrzeugen erstreckt.
Wann beginnt die Sperrfrist beim Führerscheinentzug?
Die Sperrfrist beginnt mit Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls. War der Führerschein zuvor vorläufig entzogen (§ 111a StPO), wird diese Zeit bei der Festsetzung der Gesamtsperrfrist berücksichtigt. Die im Urteil genannte Sperrfrist addiert sich also zur bereits vergangenen Zeit der vorläufigen Entziehung.
Was passiert, wenn ich während der Sperrfrist Auto fahre?
Das Fahren während der Sperrfrist stellt eine Straftat nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) dar. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine Verlängerung der Sperrfrist und zusätzliche Punkte in Flensburg. Zudem wird die MPU-Pflicht damit praktisch unvermeidbar.
[fs-toc-h2]7. Fazit: Handeln Sie frühzeitig und lassen Sie sich beraten
Ein Führerscheinentzug im Strafrecht hat weitreichende Konsequenzen für Ihre Mobilität, Ihren Beruf und Ihr Privatleben. Die Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren sowie die oft erforderliche MPU stellen erhebliche Hürden dar. Umso wichtiger ist es, bereits im strafrechtlichen Verfahren mit einem erfahrenen Anwalt zusammenzuarbeiten, der sich sowohl im Strafrecht als auch im Verkehrsrecht auskennt und möglicherweise eine mildere Sanktion erwirken kann. Je früher Sie rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, desto besser können Ihre Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
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