Vorladung zur Polizei – muss ich hingehen? Was sagen?
Vorladung von der Polizei erhalten? Erscheinungspflicht, Schweigerecht & Vernehmungsablauf erklärt. Als Beschuldigter oder Zeuge richtig verhalten.
Ein Brief mit dem Absender „Polizeidirektion" oder „Kriminalinspektion" – und das erste Gefühl ist oft Herzrasen. Was hat das zu bedeuten? Muss ich da wirklich hin? Und was soll ich sagen?
Als Rechtsanwalt mit über 15 Jahren Erfahrung im Strafrecht erlebe ich regelmäßig, wie Mandantinnen und Mandanten in dieser Situation die folgenreichsten Fehler machen – nicht weil sie schuldig sind, sondern weil sie nicht wissen, was rechtlich gilt. Wer unvorbereitet zur Polizei geht und redet, liefert oft die Grundlage für sein eigenes Verfahren. Dieser Artikel erklärt Ihnen klar und konkret, was Sie wissen müssen – bevor Sie irgendetwas tun.

[fs-toc-h2]1. Vorladung als Beschuldigter: Muss ich erscheinen?
Die kurze Antwort: In der Regel nein – aber mit einer wichtigen Einschränkung.
§ 163a Abs. 3 StPO (Strafprozessordnung) regelt die Erscheinungspflicht des Beschuldigten bei der Polizei. Als Beschuldigter sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten – es sei denn, die Ladung ergeht auf ausdrückliche Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters. In diesem Fall besteht Erscheinungspflicht.
Was bedeutet das praktisch? Die meisten Vorladungen, die Beschuldigte von der Polizei erhalten, sind keine verpflichtenden Ladungen im Rechtssinne – sie sind Einladungen zur Vernehmung. Die Polizei hofft, dass Sie erscheinen und reden. Sie sind dazu aber nicht gezwungen.
Was ich meinen Mandantinnen und Mandanten in dieser Situation immer sage: Auch wenn keine Erscheinungspflicht besteht, sollten Sie die Vorladung nicht einfach ignorieren und auch nicht ohne anwaltliche Beratung absagen. Das Richtige ist: Den Termin über Ihren Anwalt mitteilen lassen, dass Sie zunächst Akteneinsicht beantragen und keine Aussage machen werden. Dieses Vorgehen ist vollständig legal, wirkt professionell und schützt Ihre Rechte.
Wichtig: Erscheinen Sie als Beschuldigter zur Vernehmung, ohne vorher anwaltlich beraten worden zu sein, setzen Sie sich einem erheblichen Risiko aus. Die Polizei verfügt über langjährige Vernehmungserfahrung. Sie befinden sich in einer emotionalen Ausnahmesituation. Das ist eine strukturell ungleiche Konstellation.
[fs-toc-h2]2. Vorladung als Zeuge: Muss ich erscheinen?
Als Zeuge gelten andere Regeln – und sie haben sich in den letzten Jahren verschärft.
Früher konnten Zeugen selbst entscheiden, ob sie einer polizeilichen Vorladung folgen. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 gilt: Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen – wenn der Ladung tatsächlich ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO).
Liegt kein solcher Auftrag vor – also handelt es sich um eine rein polizeiliche Ladung ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung – besteht für Zeugen keine Erscheinungspflicht. In der Praxis ist das jedoch oft schwer zu erkennen, weil die Vorladungsschreiben diese Unterscheidung nicht immer klar kenntlich machen.
Was für Zeugen gilt, die erscheinen müssen: Sie müssen erscheinen und grundsätzlich aussagen. Wer erscheint und dann ohne Berechtigung schweigt, riskiert Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (§ 70 StPO). Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen, unter denen auch als Zeuge vorgeladene Personen die Aussage verweigern dürfen – dazu gleich mehr.
Wichtiger Hinweis: Auch als Zeuge empfehle ich dringend, vor dem Termin anwaltlichen Rat einzuholen. Denn aus einer Zeugenvernehmung kann schneller eine Beschuldigtenvernehmung werden, als viele denken.
[fs-toc-h2]3. Wie erkenne ich, ob die Staatsanwaltschaft die Ladung angeordnet hat?
Das ist die entscheidende Frage – und die Antwort steckt oft im Schreiben selbst.
Lesen Sie die Vorladung genau. Folgende Hinweise deuten auf eine staatsanwaltschaftliche Anordnung hin: Das Schreiben nennt explizit ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft. Es heißt im Text: „im Auftrag der Staatsanwaltschaft" oder „auf Anordnung der Staatsanwaltschaft". Das Schreiben kommt nicht von einer Polizeidienststelle, sondern enthält einen Hinweis auf staatsanwaltschaftliche Veranlassung.
Fehlen diese Hinweise – ist es also ein reines Polizeischreiben ohne staatsanwaltschaftlichen Bezug – besteht in der Regel keine Erscheinungspflicht, weder für Beschuldigte noch für Zeugen ohne ausdrückliche Anordnung.
Im Zweifel gilt: Lassen Sie das Schreiben von einem Anwalt prüfen, bevor Sie irgend etwas tun. Die Einschätzung der Erscheinungspflicht ist der erste und wichtigste Schritt – alles andere folgt daraus.
[fs-toc-h2]4. Das Schweigerecht als Beschuldigter: §136 StPO
Das Schweigerecht ist das mächtigste Recht, das ein Beschuldigter in einem Strafverfahren hat. Und es wird am häufigsten nicht genutzt – weil viele glauben, schweigen wirke verdächtig.
§ 136 StPO legt fest: Zu Beginn jeder Vernehmung ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dieses Schweigerecht gilt in jeder Phase des Verfahrens – bei der Polizei, vor der Staatsanwaltschaft und vor Gericht. Es kann jederzeit ausgeübt werden, auch wenn der Beschuldigte zunächst begonnen hat zu reden.
Schweigen darf einem Beschuldigten nicht nachteilig ausgelegt werden. Das ist keine taktische Empfehlung – das ist geltendes Recht. Ein Richter darf aus der Tatsache, dass jemand geschwiegen hat, keine nachteiligen Schlüsse ziehen.
Gleichzeitig gilt: Die Pflicht, die eigene Identität anzugeben, bleibt bestehen. Name, Anschrift, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit müssen angegeben werden. Alles andere – Angaben zum Tatvorwurf, zum Sachverhalt, zu Zeugen, zu Alibis – können und sollten vor anwaltlicher Beratung und Akteneinsicht verweigert werden.
Aus über 800 geführten Fällen weiß ich: In der überwältigenden Mehrheit der Verfahren war Schweigen in der ersten Phase die richtige Entscheidung. Wer nach Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung entscheidet zu reden, kann das noch immer tun – eine einmal gemachte Aussage lässt sich hingegen nicht zurücknehmen.
[fs-toc-h2]5. Das Zeugnisverweigerungsrecht: Wer darf als Zeuge schweigen?
Auch als Zeuge gibt es Situationen, in denen Sie die Aussage verweigern dürfen – oder sogar müssen, wenn Sie Ihre eigenen Interessen schützen wollen.
Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige – §52 StPO
Enge Angehörige des Beschuldigten dürfen die Aussage vollständig verweigern. Dazu gehören: Verlobte, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner – auch nach einer Scheidung –, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkel des Beschuldigten sowie Schwäger und Schwägerinnen. Das Zeugnisverweigerungsrecht soll verhindern, dass Angehörige durch ihre Aussage gezwungen werden, einen Menschen zu belasten, dem sie nahestehen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 (Az. 1 StR 222/23) klargestellt: Wer sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 StPO beruft und dabei die Verwertung früherer Aussagen gestattet, kann das nicht auf einzelne Aussagen beschränken. Bei einem solchen Teilverzicht werden sämtliche früheren Angaben grundsätzlich unverwertbar.
Auskunftsverweigerungsrecht – §55 StPO
Auch Zeugen, die keine Angehörigen des Beschuldigten sind, dürfen einzelne Fragen verweigern – nämlich dann, wenn die Antwort sie selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Das Auskunftsverweigerungsrecht schützt also vor Selbstbelastung.
Berufsgeheimnisträger – §53 StPO
Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Geistliche und andere Berufsgeheimnisträger dürfen Aussagen verweigern, soweit sie durch das Berufsgeheimnis gebunden sind.
Sandra K., 35, Bürokauffrau aus Essen, erhielt eine Vorladung der Polizei mit der Angabe, sie werde als Zeugin im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens benötigt. Der Hintergrund: Ein ehemaliger Kollege war wegen Veruntreuung im Betrieb angezeigt worden, und Sandra hatte mit ihm zusammengearbeitet.
Sie war verunsichert, wollte aber nichts verheimlichen – schließlich war sie unschuldig und wollte helfen. Ihr erster Impuls: einfach hingehen und alles erzählen.
Gut, dass sie vorher mit mir gesprochen hat. Bei der Prüfung des Vorladungsschreibens fiel auf: Es gab keinen Hinweis auf eine staatsanwaltschaftliche Anordnung. Zudem war Sandra selbst mit Zugriffsrechten auf die Konten ausgestattet gewesen, über die der Kollege mutmaßlich verfügt hatte. Eine Aussage hätte sie möglicherweise in eine Lage gebracht, in der ihr eigenes Verhalten hätte erklärt werden müssen – mit ungewissem Ausgang.
Wir beantragten Akteneinsicht. Nach Prüfung der Akte zeigte sich: Sandra war tatsächlich nur Zeugin, nicht Verdächtige. Erst dann bereiteten wir eine kontrollierte, anwaltlich begleitete Aussage vor – präzise, vollständig und ohne unnötige Details, die hätten missinterpretiert werden können.
Das Verfahren gegen den Kollegen wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Sandra blieb ohne jegliche rechtliche Konsequenzen.
Was dieser Fall zeigt: Auch wer unschuldig ist, sollte nicht unvorbereitet zur Polizei gehen. Akteneinsicht und anwaltliche Begleitung schützen – nicht weil man etwas verbergen will, sondern weil man weiß, was man sagt.
[fs-toc-h2]6. Der gefährlichste Fallstrick: Vom Zeugen zum Beschuldigten
Was Mandanten in dieser Situation oft unterschätzen: Eine der gefährlichsten Konstellationen im Strafverfahren ist die, in der jemand als Zeuge vorgeladen wird – obwohl die Polizei ihn längst als Verdächtigen führt.
Dieser taktische Schachzug hat einen klaren Grund: Als Zeuge besteht grundsätzlich Aussagepflicht – wer als Beschuldigter geführt wird, darf hingegen schweigen. Wer nicht weiß, dass er faktisch bereits im Visier der Ermittlungen steht, redet – und liefert der Staatsanwaltschaft unwissend Beweise gegen sich selbst.
Das Gesetz schützt vor diesem Fallstrick: Stellt sich während einer Vernehmung heraus, dass der Zeuge selbst verdächtig ist, muss die Polizei die Vernehmung unterbrechen und den Status des Betroffenen auf Beschuldigter umstellen (§ 163a StPO). Ab diesem Moment gelten die Rechte des Beschuldigten – insbesondere das Schweigerecht.
In der Praxis erkennen Laien diesen Statuswechsel oft nicht, weil er nicht immer transparent angekündigt wird. Folgende Warnsignale sollten Sie erkennen: Die Fragen werden konkreter und beziehen sich auf Ihr eigenes Verhalten. Sie werden nach Ihrem Aufenthaltsort zu einem bestimmten Zeitpunkt gefragt. Die Atmosphäre verändert sich – von sachlich-informierend zu konfrontativ. Sie werden gebeten, Ihre Aussage zu bestimmten Vorwürfen zu konkretisieren.
Bei jedem dieser Anzeichen gilt: Aussage sofort stoppen, auf das Recht zum Anwalt hinweisen und keine weiteren inhaltlichen Angaben machen.
[fs-toc-h2]7. Ablauf der Vernehmung: Was passiert beim Termin?
Viele Mandantinnen und Mandanten kommen zu mir mit der Frage: Was erwartet mich eigentlich, wenn ich zur Polizei gehe? Das Wissen darüber hilft, ruhiger zu bleiben – egal ob man aussagt oder schweigt.
Schritt 1: Identitätsfeststellung
Zu Beginn werden Ihre Personalien aufgenommen – Name, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit. Diese Angaben sind Pflicht.
Schritt 2: Belehrung
Als Beschuldigter werden Sie vor der Vernehmung über Ihre Rechte belehrt – das Schweigerecht, das Recht auf einen Anwalt, den konkreten Tatvorwurf und die in Betracht kommenden Strafvorschriften. Diese Belehrung erfolgt in der Regel anhand eines schriftlichen Vordrucks. Hören Sie genau zu und unterschreiben Sie die Belehrung erst, wenn Sie sie verstanden haben.
Schritt 3: Tatvorwurf
Ihnen wird mitgeteilt, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und wer der Geschädigte ist. Das ist der Moment, in dem viele den Impuls verspüren, sich sofort zu erklären. Widerstehen Sie diesem Impuls.
Schritt 4: Vernehmung
Die Polizei stellt Fragen zum Sachverhalt. Dabei sind kriminalistische Taktiken zulässig – doppeldeutige Formulierungen, Fangfragen, scheinbar nebensächliche Fragen, die auf eine bestimmte Antwort hinführen sollen. Verboten sind hingegen Täuschung mit unwahren Tatsachen, Drohungen, körperliche Einwirkung und Schlafentzug (§ 136a StPO).
Schritt 5: Protokoll und Unterschrift
Am Ende wird das Protokoll der Vernehmung erstellt und Ihnen zur Unterschrift vorgelegt. Dazu gleich mehr.
[fs-toc-h2]8. Das Vernehmungsprotokoll: Unterschreiben oder nicht?
Das Vernehmungsprotokoll ist kein harmloses Formular – es ist ein rechtlich wirksames Dokument, das im weiteren Verfahren als Beweismittel verwendet werden kann.
Wenn Sie als Beschuldigter eine Aussage gemacht haben, wird diese protokolliert. Das Protokoll muss Ihnen vor der Unterschrift zur Durchsicht vorgelegt werden. Sie haben das Recht, Korrekturen zu verlangen, Ergänzungen anzubringen und fehlerhafte Passagen streichen zu lassen (§ 168 StPO). Unterschreiben Sie das Protokoll erst, wenn es Ihre Aussage zutreffend wiedergibt – und wenn Sie sich sicher sind, was dort steht.
Was vielen nicht bewusst ist: Protokolle polizeilicher Vernehmungen werden manchmal vereinfacht, verkürzt oder durch die Wortwahl des Beamten verzerrt. Was Sie gesagt haben, und was im Protokoll steht, ist nicht zwingend identisch. Unterschreiben Sie nichts, das Ihre Aussage falsch oder unvollständig wiedergibt.
Meine klare Empfehlung: Wenn Sie als Beschuldigter keine Aussage gemacht haben – wovon in den meisten Fällen auszugehen ist –, gibt es kein Aussageprotokoll, das Sie unterschreiben müssten. Lassen Sie sich von der Polizei nicht dazu drängen, irgendwelche Dokumente zu unterzeichnen, die Sie nicht vollständig gelesen und verstanden haben.
[fs-toc-h2]9. Die häufigsten Fehler – und wie Sie sie vermeiden
In meiner 15-jährigen Praxis als Strafrechtsanwalt begegnen mir dieselben Fehler immer wieder. Sie entstehen nicht aus Böswilligkeit, sondern aus Unwissenheit – und sie können ein Verfahren entscheidend zum Nachteil des Beschuldigten beeinflussen.
Fehler 1: Bei der Polizei anrufen, um den Termin abzusagen
Der Impuls ist verständlich – man möchte höflich sein oder schnell Klarheit schaffen. Das Problem: Auch ein kurzes Telefonat kann zu einem Aktenvermerk führen. Was Sie am Telefon sagen – selbst beiläufige Bemerkungen – kann dokumentiert und gegen Sie verwendet werden. Lassen Sie Ihren Anwalt kommunizieren.
Fehler 2: Als Zeuge erscheinen, ohne den eigenen Status geprüft zu haben
Wer als Zeuge vorgeladen ist, sich aber möglicherweise selbst belastet, muss das vorher wissen. Ohne anwaltliche Prüfung wissen die wenigsten, ob sie tatsächlich Zeuge sind – oder faktisch bereits Verdächtiger.
Fehler 3: Erscheinen und „nur kurz erklären"
Die häufigste und folgenreichste Fehlentscheidung. Auch gut gemeinte, wahrheitsgemäße Erklärungen können Widersprüche erzeugen, Tathergänge bestätigen oder Details preisgeben, die vorher nicht bekannt waren. Wer redet, bevor er die Aktenlage kennt, redet im Dunkeln.
Fehler 4: Das Protokoll ohne genaues Lesen unterschreiben
Das Protokoll gilt als Ihre Aussage. Was dort steht, haben Sie – rechtlich gesehen – so gesagt. Lesen Sie es vollständig und fordern Sie Korrekturen ein, bevor Sie unterschreiben.
Fehler 5: Den Anhörungsbogen ausfüllen, weil eine Frist gesetzt wurde
Die angegebene Frist ist in den meisten Fällen verlängerbar. Füllen Sie den Bogen nicht aus, ohne vorher Akteneinsicht erhalten und anwaltlich beraten worden zu sein. Der Anhörungsbogen ist eine schriftliche Vernehmung – mit denselben Risiken wie ein mündliches Verhör.
[fs-toc-h2]10. Was passiert, wenn ich nicht erscheine?
Das hängt davon ab, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vorgeladen sind – und ob die Staatsanwaltschaft die Ladung angeordnet hat.
Als Beschuldigter ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung: Erscheinen Sie nicht, passiert in der Regel zunächst nichts. Die Polizei kann Sie nicht zwingen. Sie können keine zwangsweise Vorführung anordnen, solange keine staatsanwaltschaftliche Ladung vorliegt. Das Ermittlungsverfahren läuft dennoch weiter.
Als Beschuldigter mit staatsanwaltschaftlicher Anordnung: Hier besteht Erscheinungspflicht. Wer unentschuldigt fernbleibt, riskiert eine zwangsweise Vorführung durch die Polizei. Auch in diesem Fall gilt das Schweigerecht – erscheinen und schweigen ist eine vollständig legale Option.
Als Zeuge mit staatsanwaltschaftlicher Anordnung: Zeugen, die ohne Entschuldigung fernbleiben, riskieren Ordnungsgeld, im Wiederholungsfall Ordnungshaft und zwangsweise Vorführung (§ 70 StPO). Wer ein berechtigtes Zeugnisverweigerungsrecht hat, sollte dieses über einen Anwalt geltend machen – bevor es zu Konsequenzen kommt.
Wichtige Frist: Bei einem Gerichtstermin – also nicht der Polizei, sondern dem Gericht – ist die Erscheinungspflicht für alle Beteiligten zwingend. Nichterscheinen ohne Entschuldigung hat dort noch gravierendere Konsequenzen. Dieser Artikel behandelt die polizeiliche Vorladung – bei einer gerichtlichen Ladung gelten strengere Regeln.
Was ich meinen Mandantinnen und Mandanten nach einer Polizeivorladung immer sage: Die Vorladung ist nicht das Ende – sie ist der Anfang. Und wie Sie auf diesen Anfang reagieren, entscheidet oft mehr als alles, was danach kommt.
Die wichtigste Handlung in den ersten 24 Stunden ist nicht, den Termin wahrzunehmen. Sie ist, einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Erst dann wird entschieden, ob Sie erscheinen, wann Sie erscheinen, ob Sie reden – und was Sie sagen.
Bringen Sie zum ersten Gespräch die Vorladung im Original mit sowie alle weiteren Schreiben, die Sie von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben, und – falls vorhanden – den Anhörungsbogen. Je mehr ich über die Ausgangssituation weiß, desto präziser kann ich einschätzen, in welcher Rolle Sie stehen, welche Strategie sinnvoll ist und welche Risiken es gibt.
In meiner 15-jährigen Praxis habe ich erlebt, dass viele Verfahren im Ermittlungsstadium enden – ohne Anklage, ohne Verurteilung, ohne öffentliche Verhandlung. Das gelingt fast immer dann, wenn frühzeitig gehandelt wird und die erste Reaktion auf die Vorladung klug und strategisch ist, nicht impulsiv.
Weitere Informationen zu meinem Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht finden Sie unter Strafrecht. Falls Sie zuvor bereits eine Strafanzeige erhalten haben, lesen Sie auch meinen Rechtstipp zu Strafanzeige bekommen – was tun?.
[fs-toc-h2]11. Häufige Fragen zur Polizeivorladung
Muss ich zur Polizei, wenn ich eine Vorladung erhalte?
Das hängt davon ab, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vorgeladen sind – und ob die Staatsanwaltschaft die Ladung angeordnet hat. Als Beschuldigter sind Sie bei einer rein polizeilichen Ladung grundsätzlich nicht zur Erscheinung verpflichtet (§ 163a Abs. 3 StPO). Als Zeuge mit staatsanwaltschaftlicher Anordnung besteht Erscheinungspflicht. Lesen Sie das Schreiben genau und lassen Sie es im Zweifel von einem Anwalt prüfen, bevor Sie irgendetwas tun.
Was passiert, wenn ich als Beschuldigter nicht erscheine?
Bei einer rein polizeilichen Vorladung ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung passiert in der Regel zunächst nichts. Das Ermittlungsverfahren läuft weiter, aber Sie können nicht zwangsweise vorgeführt werden. Wurde die Ladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft ausgesprochen, droht bei unentschuldigtem Fernbleiben die zwangsweise Vorführung. In diesem Fall gilt: erscheinen und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen – das ist vollständig legal.
Darf ich bei der Polizei schweigen?
Ja – als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht nach § 136 StPO. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben. Alles andere – Angaben zum Tatvorwurf, zum Sachverhalt, zu Alibi oder Zeugen – können Sie verweigern, ohne dass Ihnen das nachteilig ausgelegt werden darf. Das Schweigerecht gilt in jeder Phase des Verfahrens und kann jederzeit ausgeübt werden, auch wenn Sie bereits begonnen haben zu reden.
Kann ich als Zeuge die Aussage verweigern?
Als Zeuge gilt grundsätzlich Aussagepflicht. Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen: Angehörige des Beschuldigten dürfen die Aussage vollständig verweigern (§ 52 StPO). Jeder Zeuge darf einzelne Fragen verweigern, wenn die Antwort ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde (§ 55 StPO). Berufsgeheimnisträger wie Ärzte und Anwälte haben ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO).
Was bedeutet es wenn ich als Beschuldigter vorgeladen bin?
Eine Vorladung als Beschuldigter bedeutet, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und die Polizei Sie vernehmen möchte. Sie sind ab diesem Moment offiziell Beschuldigter – mit allen damit verbundenen Rechten: Schweigerecht, Recht auf einen Anwalt, Recht auf Akteneinsicht über Ihren Verteidiger. Eine Vorladung als Beschuldigter ist noch keine Anklage und erst recht kein Urteil. Viele Verfahren enden im Ermittlungsstadium, wenn frühzeitig und strategisch gehandelt wird.
Hinweis: Dieser Rechtstipp dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzliche Regelungen und Gerichtsentscheidungen können sich ändern. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch. Stand: Juni 2025.
[fs-toc-h2]12. Kostenfreie Ersteinschätzung erhalten
Sie haben eine Vorladung der Polizei erhalten und wissen nicht, ob Sie erscheinen müssen, was Sie sagen dürfen – oder was als Nächstes passiert? Dann ist jetzt der richtige Moment zu handeln: konkret, vertraulich und ohne Kosten.
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Hinweis: Die auf dieser Website bereitgestellten Rechtstipps und Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und gerichtliche Entscheidungen im Laufe der Zeit ändern können. Aus diesem Grund können die Inhalte möglicherweise nicht in jedem Fall den aktuellen rechtlichen Stand widerspiegeln. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen.
