Strafanzeige bekommen – was tun? Erste Schritte für Beschuldigte
Strafanzeige erhalten? Jetzt richtig handeln: Schweigerecht, Anhörungsbogen, Akteneinsicht & erste Schritte erklärt.
Ein Brief von der Polizei oder Staatsanwaltschaft – und plötzlich steht die Welt still. Eine Strafanzeige zu erhalten gehört zu den beängstigendsten Erfahrungen, die ein Mensch im Alltag machen kann. Und in genau diesem Moment treffen die meisten Menschen die folgenschwersten Fehler: Sie rufen bei der Polizei an, um alles zu erklären. Sie füllen den Anhörungsbogen aus. Sie reden mit Freunden über den Fall.
Als Rechtsanwalt mit über 15 Jahren Erfahrung im Strafrecht erlebe ich regelmäßig, wie gut gemeinte erste Reaktionen ein Verfahren unnötig erschweren – oder sogar erst richtig in Gang setzen. Dieser Artikel erklärt Ihnen, was nach einer Strafanzeige wirklich passiert, was Sie tun müssen und was Sie auf keinen Fall tun sollten.

[fs-toc-h2]1. Strafanzeige vs. Strafantrag: Was ist der Unterschied?
Die Begriffe werden ständig verwechselt – mit teils erheblichen Konsequenzen. Deshalb zuerst die Klarstellung.
Eine Strafanzeige kann von jedermann erstattet werden – auch anonym, auch ohne Beweise, auch von jemandem, der gar nicht selbst betroffen ist. Jeder Bürger kann bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen eine andere Person erstatten, wenn er vermutet, dass eine Straftat begangen wurde. Die Behörden prüfen dann, ob ein Anfangsverdacht vorliegt und ob Ermittlungen aufgenommen werden.
Ein Strafantrag ist etwas anderes und für bestimmte Delikte zwingend erforderlich. Bei sogenannten Antragsdelikten – etwa Hausfriedensbruch, Beleidigung oder einfache Körperverletzung – verfolgt der Staat die Tat nur dann, wenn das Opfer ausdrücklich einen Strafantrag stellt. Ohne Strafantrag gibt es kein Verfahren, egal wie eindeutig der Sachverhalt ist.
Wichtige Frist: Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Tat und der Person des Täters gestellt werden (§ 77b StGB). Wer diese Frist versäumt, verliert seinen Anspruch auf Strafverfolgung unwiederbringlich. Umgekehrt gilt: Wird ein Strafantrag zurückgezogen, kann er bei Antragsdelikten nicht erneut gestellt werden.
Was bedeutet das für Sie als Beschuldigter? Wenn die Anzeige gegen Sie ein Antragsdelikt betrifft, lohnt sich frühzeitig zu prüfen, ob der Strafantrag überhaupt fristgerecht und wirksam gestellt wurde. Das ist eine der ersten Fragen, die ein erfahrener Strafverteidiger klärt.
[fs-toc-h2]2. Was passiert nach einer Strafanzeige gegen mich?
Aus über 800 geführten Fällen weiß ich, dass die größte Angst der Mandanten in diesem Moment nicht die Strafe ist – sondern die Ungewissheit. Was passiert jetzt? Wann höre ich etwas? Was droht mir?
Hier ist der tatsächliche Ablauf.
Schritt 1: Prüfung durch die Staatsanwaltschaft
Jede Strafanzeige landet zunächst bei der Staatsanwaltschaft. Diese prüft, ob ein sogenannter Anfangsverdacht besteht – also ob die geschilderten Umstände überhaupt auf eine Straftat hindeuten. Liegt kein Anfangsverdacht vor, wird die Anzeige sofort eingestellt. Das passiert häufiger als viele denken.
Schritt 2: Ermittlungsverfahren
Besteht ein Anfangsverdacht, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Polizei ermittelt nun im Auftrag der Staatsanwaltschaft: Sie sammelt Beweise, befragt Zeugen und wendet sich möglicherweise mit einem Anhörungsbogen oder einer Vorladung an Sie als Beschuldigten. § 160 StPO (Strafprozessordnung) verpflichtet die Staatsanwaltschaft dabei, nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände zu ermitteln.
Schritt 3: Entscheidung der Staatsanwaltschaft
Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft drei Möglichkeiten: Sie erhebt Anklage, stellt das Verfahren ein – mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO oder wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO – oder sie erlässt einen Strafbefehl, der einem schriftlichen Urteil ohne Hauptverhandlung entspricht.
Viele Verfahren enden bereits in Phase 2 oder Phase 3 ohne Anklage. Ob das in Ihrem Fall möglich ist, hängt von der Beweislage, dem Tatvorwurf und der Qualität der Strafverteidigung ab.
[fs-toc-h2]3. Die häufigsten Fehler in den ersten 48 Stunden
Was mir in Verhandlungen immer wieder begegnet: Die größten Schäden entstehen nicht im Gerichtssaal – sondern in den ersten zwei Tagen nach Erhalt der Anzeige. Hier sind die Fehler, die ich am häufigsten sehe.
Fehler 1: Bei der Polizei anrufen und „alles erklären"
Der Impuls ist verständlich – wer unschuldig ist, will das sofort klarstellen. Das Problem: Die Polizei ist in diesem Moment keine neutrale Instanz. Sie ermittelt gegen Sie. Jede Aussage, auch eine gut gemeinte, wird protokolliert und kann später gegen Sie verwendet werden. Selbst widerspruchsfreie Aussagen können durch ungünstige Formulierungen Schaden anrichten.
Fehler 2: Den Anhörungsbogen sofort ausfüllen
Der Anhörungsbogen wirkt wie ein harmloses Formular. Er ist es nicht. Er ist eine schriftliche Vernehmung – mit denselben rechtlichen Konsequenzen wie ein mündliches Verhör. Wer ihn ohne Akteneinsicht und anwaltliche Beratung ausfüllt, gibt der Staatsanwaltschaft Informationen, die sie vorher möglicherweise nicht hatte.
Fehler 3: Mit Freunden, Familie oder Kollegen über den Fall sprechen
Was vertraulich gemeint ist, kann zum Problem werden. Zeugen können vorgeladen werden. Was Sie erzählt haben, kann in einem Verhör auftauchen. Sprechen Sie über den Fall ausschließlich mit Ihrem Anwalt – das Gespräch ist durch das Mandatsgeheimnis geschützt.
Fehler 4: Vorschnell einer Einstellung nach §153a StPO zustimmen
Wenn die Staatsanwaltschaft frühzeitig eine Einstellung gegen Geldauflage anbietet, klingt das verlockend. Aber: Wer zustimmt, ohne die Aktenlage zu kennen, verzichtet möglicherweise auf eine vollständige Einstellung ohne jede Auflage – die bei schwacher Beweislage oft erreichbar wäre.
[fs-toc-h2]4. Das Schweigerecht: Ihr wichtigstes Recht als Beschuldigter
Was ich meinen Mandantinnen und Mandanten in dieser Situation immer sage: Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Es ist Ihr gesetzliches Recht – und in den meisten Fällen Ihre beste erste Handlungsoption.
§ 136 StPO (Strafprozessordnung) regelt: Zu Beginn jeder Vernehmung ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dieses Schweigerecht gilt in allen Phasen des Verfahrens – vor der Polizei, vor der Staatsanwaltschaft und vor Gericht.
Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Das ist keine Floskel, sondern geltende Rechtslage. Ein Richter darf aus der Tatsache, dass ein Beschuldigter geschwiegen hat, keine nachteiligen Schlüsse ziehen.
Wichtig: Die Pflicht zur Angabe der Personalien besteht weiterhin. Name, Anschrift, Geburtsdatum – das müssen Sie angeben. Alles andere – Angaben zur Sache, zum Tatvorwurf, zu Ihrem Aufenthaltsort zur Tatzeit – können und sollten Sie verweigern, bis Sie anwaltlich beraten wurden.
Die Polizei verfügt über langjährige Erfahrung in Vernehmungstechniken. Sie befindet sich in einer emotionalen Ausnahmesituation. Das ist eine strukturell ungleiche Konstellation – und genau deshalb ist das Schweigerecht nicht nur ein theoretisches Recht, sondern ein praktisches Schutzinstrument.
[fs-toc-h2]5. Anhörungsbogen erhalten: Was jetzt zu tun ist
Der Anhörungsbogen ist oft das erste Lebenszeichen des Ermittlungsverfahrens. Er kommt per Post, wirkt offiziell und enthält eine Frist – meist zwei Wochen. Viele Empfänger glauben, sie müssten antworten. Das ist falsch.
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, den Anhörungsbogen auszufüllen. Das Recht zu schweigen gilt ausdrücklich auch für schriftliche Anhörungen. Füllen Sie den Bogen nicht aus – zumindest nicht, bevor Sie Akteneinsicht erhalten und anwaltlich beraten wurden.
Die Frist ist verlängerbar. Das steht in der Regel nicht im Bogen, ist aber gängige Praxis. Ein Strafverteidiger kann bei der Behörde eine Fristverlängerung beantragen – das gibt Zeit, die Akten einzusehen und eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Warum ist Akteneinsicht vor jeder Antwort so wichtig? Weil Sie ohne Kenntnis der Akte nicht wissen, was die Behörde bereits weiß. Wer antwortet, ohne die Beweislage zu kennen, riskiert Widersprüche zu bereits vorhandenen Aussagen oder Beweisen – selbst wenn er die Wahrheit sagt.
Konkret empfehle ich: Nehmen Sie den Bogen, legen Sie ihn beiseite und kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger. Geben Sie nur Ihre Personalien preis, falls Sie zur Identitätsfeststellung aufgefordert werden. Alles andere kommt nach der Akteneinsicht.
[fs-toc-h2]6. Vorladung zur Polizei: Muss ich erscheinen?
Eine Vorladung der Polizei sieht aus wie ein Pflichttermin. Ist sie aber nicht – zumindest nicht immer.
§ 163a Abs. 3 StPO unterscheidet: Eine Vorladung durch die Polizei ist für den Beschuldigten grundsätzlich nicht zwingend. Sie können erscheinen – müssen es aber nicht. Anders verhält es sich bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht – dort besteht in der Regel Erscheinungspflicht.
Das bedeutet in der Praxis: Wenn Sie als Beschuldigter eine polizeiliche Vorladung erhalten, haben Sie das Recht, nicht zu erscheinen. Sie sollten dies allerdings nicht kommentarlos ignorieren, sondern über Ihren Anwalt mitteilen lassen, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.
Erscheinen Sie dennoch – etwa weil Sie nicht wussten, dass Sie es nicht müssen – gelten dieselben Regeln: keine Angaben zur Sache, nur Personalien, Anwalt hinzuziehen.
Wichtige Frist: Wenn eine Vorladung der Staatsanwaltschaft ergeht, besteht Erscheinungspflicht. Wer ohne entschuldigten Grund fernbleibt, riskiert eine Vorführung durch die Polizei. Auch hier gilt: anwaltliche Beratung vor dem Termin ist Pflicht, nicht Kür.
Markus T., 38, Selbstständiger aus Essen, erhielt auf dem Postweg einen Anhörungsbogen der Polizei. Vorwurf: Betrug im geschäftlichen Verkehr. Eine frühere Geschäftspartnerin hatte Anzeige erstattet, weil eine Lieferung ausgeblieben war und sie das als bewusste Täuschung wertete.
Markus war fassungslos. Er hatte die Lieferung tatsächlich nicht erbracht – aber wegen eines Lieferantenausfalls, nicht aus betrügerischer Absicht. Sein erster Impuls: den Bogen sofort ausfüllen und alles erklären.
Er kam vorher zu mir. Gut so. Denn nach Akteneinsicht stellte sich heraus: Die Anzeigeerstattern hatte keinerlei Belege für einen Vorsatz vorgelegt. Es gab lediglich ihre Schilderung. Wir legten keine Einlassung vor, beantragten Fristverlängerung und warteten die Staatsanwaltschaft ab. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt – mangels hinreichenden Tatverdachts. Kein Eintrag, keine Kosten, kein Verfahren.
Hätte Markus den Bogen selbst ausgefüllt, hätte er Details preisgegeben, die die Staatsanwaltschaft möglicherweise anders bewertet hätte. Schweigen war hier die richtige Strategie – nicht weil er schuldig war, sondern weil die Beweislage schwach war und jede eigene Aussage das Risiko erhöht hätte.
[fs-toc-h2]7. Akteneinsicht: Warum sie vor jeder Äußerung zwingend ist
In meiner Praxis als Rechtsanwalt erlebe ich häufig, dass Mandanten glauben, Akteneinsicht sei ein formaler Schritt irgendwo am Ende des Verfahrens. Das Gegenteil ist richtig: Akteneinsicht ist der erste strategische Schritt – und sollte vor jeder eigenen Äußerung stehen.
§ 147 StPO regelt das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht. Der Anwalt kann Einblick in alle Akten nehmen, die dem Gericht vorliegen oder der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen. Als Beschuldigter selbst haben Sie dieses Recht nur eingeschränkt – weshalb die Beauftragung eines Anwalts auch aus diesem Grund dringend geboten ist.
Was steht in der Akte? Welche Zeugen wurden bereits befragt? Welche Beweise liegen vor? Gibt es Videoaufnahmen, Handydaten, Kontoauszüge? Wer diese Fragen nicht kennt, tappt bei jeder Äußerung im Dunkeln.
Ein erfahrener Strafverteidiger liest die Akte, bewertet die Beweislage nüchtern und entwickelt darauf aufbauend eine Strategie: Schweigen oder Einlassung? Wenn Einlassung – welche Teile des Sachverhalts werden kommentiert, welche nicht? Eine Strategie ohne Akteneinsicht ist keine Strategie – sie ist Raten.
[fs-toc-h2]8. Wie ein Strafverfahren ohne Verurteilung enden kann
Nicht jede Strafanzeige endet mit einer Verurteilung. Das ist keine Beruhigungsformel – das ist Statistik. Die Staatsanwaltschaft stellt einen erheblichen Teil aller Ermittlungsverfahren ein, bevor es zur Anklage kommt. Wie das konkret aussieht, erkläre ich hier.
Einstellung mangels Tatverdacht – § 170 Abs. 2 StPO
Wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben – also wenn die Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichen –, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Das ist das beste mögliche Ergebnis: keine Auflage, kein Eintrag, keine Kosten für den Beschuldigten.
Einstellung wegen Geringfügigkeit – § 153 StPO
Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichem Interesse an der Strafverfolgung kann das Verfahren ohne Auflagen eingestellt werden. Kein Schuldspruch, kein Eintrag ins Bundeszentralregister.
Einstellung gegen Auflagen – § 153a StPO
Hier wird das Verfahren eingestellt, wenn der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt – meist eine Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse. Wichtig: Die Schuld wird dabei nicht festgestellt, es erfolgt kein Eintrag ins Führungszeugnis. Dennoch sollte man dieser Option nicht vorschnell zustimmen – denn bei schwacher Beweislage ist oft eine vollständige Einstellung ohne Auflagen erreichbar.
Strafbefehl – § 407 StPO
Bei weniger schweren Vergehen kann die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht einen Strafbefehl beantragen – ein schriftliches Urteil ohne mündliche Verhandlung. Dagegen kann Einspruch eingelegt werden, was dann zu einer regulären Hauptverhandlung führt. Frist: Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden. Wer diese Frist versäumt, akzeptiert den Strafbefehl rechtskräftig.
[fs-toc-h2]9. Was kostet ein Strafverteidiger?
Eine berechtigte Frage – und eine, die viele aus Scham nicht stellen. Die Kosten hängen vom Umfang des Verfahrens und der Vereinbarung mit dem Anwalt ab.
Strafverteidiger rechnen entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Basis eines Honorarvertrags ab. Nach RVG richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert oder – im Strafrecht üblicher – nach der Art des Verfahrens und dem damit verbundenen Aufwand.
Im Ermittlungsverfahren, also der frühen Phase nach der Anzeige, sind die Kosten in der Regel überschaubar. Wer früh einen Anwalt einschaltet, verhindert häufig eine Eskalation – und spart damit langfristig mehr, als er kurzfristig ausgibt.
Wer die Kosten nicht selbst tragen kann, sollte prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht, die Strafrecht abdeckt. Viele private Rechtsschutzversicherungen umfassen Strafrechtsschutz – allerdings nicht für vorsätzlich begangene Straftaten. Außerdem gibt es im Strafrecht unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtverteidiger, der vom Gericht bestellt wird und dessen Kosten zunächst der Staat trägt (§ 140 StPO). Dies ist etwa bei drohender Untersuchungshaft oder schweren Tatvorwürfen der Fall.
Was ich meinen Mandantinnen und Mandanten in dieser Situation immer sage: Reagieren Sie nicht – handeln Sie. Das klingt wie ein Widerspruch, ist es aber nicht.
Nicht reagieren heißt: keinen Anruf bei der Polizei, kein ausgefüllter Anhörungsbogen, kein Gespräch mit Bekannten über den Fall. Handeln heißt: sofort einen Strafverteidiger kontaktieren, Akteneinsicht beantragen lassen, Fristen prüfen lassen.
Bringen Sie zum ersten Gespräch folgende Unterlagen mit: den Anhörungsbogen oder die Vorladung im Original, alle weiteren Schreiben von Polizei oder Staatsanwaltschaft, relevante Verträge oder Kommunikation, die mit dem Vorwurf zusammenhängen könnten, sowie eine kurze schriftliche Zusammenfassung des Sachverhalts aus Ihrer Sicht – ausschließlich für den Anwalt, nicht für Behörden.
In meiner 15-jährigen Praxis habe ich erlebt, dass Verfahren, die frühzeitig von einem erfahrenen Strafverteidiger begleitet werden, häufig im Ermittlungsstadium enden – ohne Anklage, ohne Verurteilung, ohne öffentliche Verhandlung. Das ist kein Zufall. Es ist das Ergebnis gezielter, frühzeitiger Arbeit an der Beweislage und der Verfahrensführung.
Weitere Informationen zu meinem Tätigkeitsschwerpunkt finden Sie unter Strafrecht.
[fs-toc-h2]10. Häufige Fragen zur Strafanzeige
Was passiert nach einer Strafanzeige gegen mich?
Die Staatsanwaltschaft prüft zunächst, ob ein Anfangsverdacht besteht. Liegt dieser vor, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet – die Polizei sammelt Beweise und befragt Zeugen. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft: Anklage, Einstellung oder Strafbefehl. Viele Verfahren werden bereits im Ermittlungsstadium eingestellt, ohne dass es zur Anklage kommt. Wie Ihr Verfahren endet, hängt von der Beweislage, dem Tatvorwurf und der Qualität der Strafverteidigung ab.
Muss ich zur Polizei, wenn ich eine Vorladung erhalte?
Eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter ist grundsätzlich nicht verpflichtend – Sie können erscheinen, müssen es aber nicht (§ 163a Abs. 3 StPO). Anders verhält es sich bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft: Dort besteht in der Regel Erscheinungspflicht. In jedem Fall sollten Sie vor dem Termin einen Strafverteidiger kontaktieren – egal ob Sie erscheinen oder nicht.
Was tun, wenn ich einen Anhörungsbogen bekommt?
Füllen Sie den Bogen nicht aus – zumindest nicht, bevor Sie anwaltlich beraten wurden und Akteneinsicht erhalten haben. Die angegebene Frist ist in den meisten Fällen verlängerbar. Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger, der die Fristverlängerung beantragt und die Akte einsieht. Erst nach Kenntnis der Beweislage kann eine fundierte Entscheidung getroffen werden, ob und wie eine Einlassung erfolgt.
Kann eine Strafanzeige zurückgezogen werden?
Eine Strafanzeige kann zurückgezogen werden – aber das bedeutet nicht automatisch, dass das Verfahren eingestellt wird. Die Staatsanwaltschaft kann von Amts wegen weiterermitteln, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht. Anders beim Strafantrag bei Antragsdelikten: Wird dieser zurückgenommen, muss das Verfahren eingestellt werden. Die Rücknahme ist jedoch nur einmal möglich und kann nicht wiederholt werden (§ 77d StGB).
Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren?
Das lässt sich pauschal nicht beantworten – die Dauer hängt vom Vorwurf, der Komplexität des Sachverhalts und der Auslastung der Behörden ab. Einfachere Verfahren können innerhalb weniger Wochen eingestellt werden. Komplexe Wirtschafts- oder Betrugsverfahren können sich über Monate oder Jahre hinziehen. Was bleibt: Während des gesamten Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung. Sie sind kein Verurteilter – Sie sind Beschuldigter.
Hinweis: Dieser Rechtstipp dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzliche Regelungen und Gerichtsentscheidungen können sich ändern. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch. Stand: Juni 2025.
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