GmbH-Gründung rechtssicher – Gesellschaftsvertrag & Haftung
GmbH gründen: Gesellschaftsvertrag, Stammkapital & Haftungsrisiken rechtssicher erklärt. Geschäftsführerpflichten & Fallstricke.
Eine GmbH zu gründen klingt nach einem klar strukturierten Prozess: Notar, Handelsregister, fertig. So einfach ist es aber nicht. Die Risiken liegen nicht im Ablauf – die kennt jeder mit einer Checkliste. Die Risiken liegen im, was man dabei übersieht: ein Gesellschaftsvertrag, der im Streitfall versagt. Ein Geschäftsführer, der nicht weiß, wann er persönlich haftet. Eine GmbH, die noch nicht eingetragen ist, aber schon Verbindlichkeiten eingeht.
Als Rechtsanwalt mit über 15 Jahren Erfahrung im Wirtschaftsrecht begleite ich Gründerinnen und Gründer durch diesen Prozess – und erlebe regelmäßig, welche Fehler sich später als teuer herausstellen. Dieser Artikel erklärt, was rechtssichere GmbH-Gründung wirklich bedeutet.

[fs-toc-h2]1. GmbH oder UG – welche Rechtsform ist die richtige?
Bevor die eigentliche Gründung beginnt, steht eine Entscheidung: Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Unternehmergesellschaft – kurz UG, oft als Mini-GmbH bezeichnet.
Die UG (haftungsbeschränkt) kann mit einem Stammkapital von nur einem Euro gegründet werden. Sie unterliegt jedoch einer gesetzlichen Thesaurierungspflicht: Ein Viertel des Jahresüberschusses muss einbehalten werden, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist – erst dann kann die UG in eine GmbH umgewandelt werden. Die UG ist günstig in der Gründung, wirkt nach außen aber weniger seriös und kann bei Geschäftspartnern und Banken auf Skepsis stoßen.
Die GmbH erfordert von Anfang an 25.000 Euro Stammkapital, ist etablierter und genießt höheres Vertrauen im Geschäftsverkehr. Für Gründer, die Kapital aufnehmen wollen, Investoren ansprechen oder professionell am Markt auftreten müssen, ist die GmbH in den meisten Fällen die richtige Wahl.
Was ich meinen Mandantinnen und Mandanten immer sage: Die UG ist eine Brücke, keine Lösung. Wer das Kapital für eine GmbH aufbringen kann, sollte den Umweg über die UG in der Regel vermeiden – er kostet Zeit, Verwaltungsaufwand und Vertrauen.
[fs-toc-h2]2. Der Gründungsablauf: Was in welcher Reihenfolge passiert
Der Ablauf einer GmbH-Gründung ist gesetzlich klar geregelt. Er dauert in der Praxis zwischen vier und acht Wochen.
Schritt 1: Gesellschaftsvertrag erarbeiten
Vor dem Notartermin muss der Gesellschaftsvertrag – auch Satzung genannt – ausgearbeitet sein. Bei einfachen Einpersonen-GmbHs kann das Musterprotokoll nach Anlage 1 des GmbHG verwendet werden. Bei Mehrpersonen-Gründungen und komplexeren Strukturen ist ein individueller Vertrag zwingend erforderlich.
Schritt 2: Notartermin und Beurkundung
Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2 GmbHG). Gleichzeitig werden die Geschäftsführer bestellt. Der Notar erklärt den Gründern die wesentlichen Regelungen und stellt sicher, dass alle Pflichtangaben vorhanden sind.
Schritt 3: Geschäftskonto eröffnen und Stammkapital einzahlen
Nach der Beurkundung wird ein Geschäftskonto eröffnet und das Stammkapital – mindestens 12.500 Euro – eingezahlt. Die Bank stellt eine Einzahlungsbestätigung aus, die der Notar für die Handelsregisteranmeldung benötigt.
Schritt 4: Anmeldung zum Handelsregister
Der Notar meldet die GmbH beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung ins Handelsregister an. Das Amtsgericht prüft die Unterlagen und trägt die GmbH ein – in der Regel innerhalb von einer bis drei Wochen.
Schritt 5: Nach der Eintragung
Mit der Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person. Danach folgen die Anmeldung beim Finanzamt, die Gewerbeanmeldung und – je nach Branche – erforderliche behördliche Genehmigungen.
Wichtige Frist: Zwischen notarieller Beurkundung und Handelsregistereintragung haftet die GmbH noch nicht als juristische Person. Wer in dieser Phase Verträge abschließt, trägt persönliche Haftungsrisiken – dazu gleich mehr.
[fs-toc-h2]3. Das Stammkapital: Was es bedeutet und wie es geschützt ist
Das Stammkapital von mindestens 25.000 Euro ist kein Beitrag an den Staat – es bleibt Vermögen der GmbH. Es dient als Haftungsmasse für Gläubiger und ist durch strenge Kapitalerhaltungsregeln geschützt.
§ 30 GmbHG (GmbH-Gesetz) legt fest: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Verstöße gegen diese Kapitalerhaltungspflicht führen dazu, dass Zahlungen zurückgefordert werden müssen – und der Geschäftsführer, der sie veranlasst hat, persönlich haftet.
Was bedeutet das praktisch? Der Geschäftsführer darf kein Geld aus der GmbH entnehmen oder an Gesellschafter auszahlen, wenn das Eigenkapital der GmbH dadurch unter das Stammkapital sinkt. Das gilt auch für Darlehen an Gesellschafter aus gebundenem Kapital (§ 43a GmbHG) und für verdeckte Gewinnausschüttungen – also Leistungen an Gesellschafter, die nicht dem Fremdvergleich standhalten.
Aus über 800 geführten Fällen weiß ich, dass die Stammkapitalbindung einer der häufigsten Fallstricke für GmbH-Geschäftsführer ist. Ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt, ein Darlehen an einen Gesellschafter zu Vorzugskonditionen oder eine Gewinnausschüttung bei negativem Eigenkapital – all das kann zur persönlichen Haftung führen, auch wenn es nicht böswillig gemeint war.
[fs-toc-h2]4. Der Gesellschaftsvertrag: Pflichtinhalt und strategische Klauseln
Der Gesellschaftsvertrag ist das Fundament der GmbH. Was darin steht – und was fehlt – entscheidet im Konfliktfall über den Fortbestand des Unternehmens.
Pflichtinhalt nach §3 Abs. 1 GmbHG:
Das Gesetz schreibt vier Mindestangaben vor: die Firma der Gesellschaft, den Sitz der Gesellschaft, den Unternehmensgegenstand und die Höhe des Stammkapitals sowie die Stammeinlagen der Gesellschafter. Ohne diese Angaben kann der Notar den Vertrag nicht beurkunden und das Handelsregister die GmbH nicht eintragen.
Was über den Pflichtinhalt hinaus wichtig ist:
Schon bei zwei Gesellschaftern wird der Gesellschaftsvertrag zum entscheidenden Dokument – für alles, was passiert, wenn es schwierig wird. Die folgenden Regelungen fehlen in vielen Standardverträgen, sind aber in der Praxis von erheblicher Bedeutung.
Regelungen zur Übertragung von Geschäftsanteilen – Vinkulierung: Ohne eine Vinkulierungsklausel kann ein Gesellschafter seinen Anteil an einen beliebigen Dritten verkaufen – ohne Zustimmung der Mitgesellschafter. Das kann zu ungewollten Mitgesellschaftern führen. Eine Vinkulierungsklausel schreibt vor, dass die Übertragung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.
Einziehungsrecht und Gesellschafterausschluss: Was passiert, wenn ein Gesellschafter stirbt, insolvent wird, sein Amt grob vernachlässigt oder in einen unüberbrückbaren Streit mit den Mitgesellschaftern gerät? Ohne entsprechende Klauseln fehlt der gesetzliche Mechanismus, um einen solchen Gesellschafter aus der GmbH zu drängen.
Wettbewerbsverbote: Darf ein Gesellschafter ein konkurrierendes Unternehmen betreiben? Ohne ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag ist das in vielen Fällen zulässig.
Gewinnverteilung und Ausschüttung: Das Gesetz sieht die Verteilung des Gewinns nach Kapitalanteilen vor. Abweichende Regelungen – etwa Vorzugsrechte für bestimmte Gesellschafter oder die Pflicht zur Reinvestition eines Teils des Gewinns – müssen im Gesellschaftsvertrag stehen.
[fs-toc-h2]5. Musterprotokoll vs. individueller Gesellschaftsvertrag
Das Musterprotokoll ist eine gesetzlich vorgesehene Vereinfachung für unkomplizierte Gründungen. Es deckt die Pflichtangaben ab und ist beim Notar günstiger als ein individueller Vertrag.
Was das Musterprotokoll nicht abdeckt: Alle oben beschriebenen strategischen Klauseln. Vinkulierung, Einziehungsrechte, Wettbewerbsverbote, individuelle Gewinnverteilung, Gesellschafterausschluss, Nachfolgeregelungen – das alles fehlt im Musterprotokoll vollständig.
Für eine Einpersonen-GmbH ohne geplante Erweiterung ist das Musterprotokoll eine praktikable Lösung. Für jede Mehrpersonen-GmbH oder jede GmbH mit Wachstumsambitionen ist es gefährlich. Was im Musterprotokoll fehlt, fehlt im Krisenfall – und Krisen kommen meistens dann, wenn man sie am wenigsten erwartet.
Was mir in Verhandlungen immer wieder begegnet: Gesellschafterstreitigkeiten, die sich zu jahrelangen und teuren Gerichtsverfahren ausgewachsen haben, weil im Gesellschaftsvertrag schlicht nicht geregelt war, was in dieser Situation zu tun ist. Die Investition in einen individuellen Gesellschaftsvertrag zahlt sich fast immer aus.
Frank M. und Kai S., beide Mitte 30, IT-Unternehmer aus Essen, gründeten gemeinsam eine GmbH mit je 50 Prozent Beteiligung. Sie nutzten ein Musterprotokoll, um Kosten zu sparen. Nach zwei Jahren lief das Unternehmen gut – und genau dann begann der Streit.
Kai wollte expandieren, Frank wollte konservativ wachsen. Bei jeder Abstimmung kam es zum Patt: 50 zu 50, keine Entscheidung. Das Unternehmen war handlungsunfähig. Frank begann parallel ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen – was mangels Wettbewerbsverbot im Vertrag zulässig war. Kai wollte Frank aus der GmbH drängen – aber das Musterprotokoll enthielt kein Einziehungsrecht.
Als beide zu mir kamen, hatten sie bereits mehrere tausend Euro in einen ergebnislosen Streit investiert. Wir mussten zunächst eine außergerichtliche Einigung über eine komplexe Anteilsübertragung erzielen, bevor überhaupt über die Zukunft der GmbH gesprochen werden konnte.
Was dieser Fall zeigt: Das gesparte Geld beim Gesellschaftsvertrag war das teuerste Geschäft, das Frank und Kai je gemacht haben. Ein individueller Vertrag mit Patt-Regelung, Wettbewerbsverbot und Einziehungsrecht hätte den Streit von Anfang an entweder verhindert oder in geregelten Bahnen gelöst.
[fs-toc-h2]6. Die Vorgesellschaft: Haftungsrisiken vor der Eintragung
Zwischen der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung ins Handelsregister existiert die GmbH noch nicht als juristische Person. Es entsteht eine sogenannte Vorgesellschaft – und die hat eigene Haftungsregeln, die viele Gründer nicht kennen.
Schließt der Geschäftsführer in dieser Phase Verträge für die entstehende GmbH ab, haftet er für diese Verbindlichkeiten zunächst persönlich. Diese sogenannte Handelndenhaftung ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie erlischt erst mit der Eintragung – aber auch dann nur gegenüber künftigen Vertragspartnern, nicht rückwirkend für bereits entstandene Verbindlichkeiten.
Vorbelastungshaftung: Wenn das Vermögen der GmbH im Zeitpunkt der Eintragung geringer ist als das eingetragene Stammkapital – weil in der Gründungsphase Verluste entstanden sind –, haften die Gesellschafter für den Fehlbetrag persönlich. Das ist die sogenannte Vorbelastungshaftung.
Was bedeutet das praktisch? Gründer sollten in der Phase zwischen Beurkundung und Eintragung so wenig Verbindlichkeiten wie möglich eingehen und das Stammkapital nicht vor der Eintragung für laufende Kosten verwenden.
[fs-toc-h2]7. Haftung des Geschäftsführers: Was viele nicht wissen
Die GmbH schützt Gesellschafter vor persönlicher Haftung – das stimmt, aber nur für die Gesellschafterposition. Wer gleichzeitig Geschäftsführer ist, haftet in erheblichem Umfang persönlich. Das ist einer der meistunterschätzten Aspekte der GmbH-Gründung.
Innenhaftung nach §43 GmbHG
§ 43 Abs. 1 GmbHG schreibt vor: Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Wer gegen diese Sorgfaltspflicht verstößt, ist der GmbH gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet – mit dem Privatvermögen. Diese Innenhaftung greift auch dann, wenn der Geschäftsführer im guten Glauben handelte, aber fahrlässig entschieden hat.
Die Haftung gilt für jedes Verschulden – auch für leichte Fahrlässigkeit. Fehlende persönliche Qualifikation oder Überforderung entlasten den Geschäftsführer nicht.
Außenhaftung gegenüber Dritten
In bestimmten Situationen haftet der Geschäftsführer auch gegenüber außenstehenden Gläubigern persönlich: bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, bei deliktischer Haftung für eigene unerlaubte Handlungen sowie bei Verletzung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten – etwa wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden.
Steuerliche Haftung
Werden Steuerschulden der GmbH aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Geschäftsführerpflichten nicht gezahlt, haftet der Geschäftsführer persönlich gegenüber dem Finanzamt (§§ 69, 34 AO). Das ist in der Praxis ein erhebliches Risiko, das viele Gründer nicht auf dem Schirm haben.
[fs-toc-h2]8. Insolvenzverschleppung: Die gefährlichste Pflicht
Das ist die Pflicht, bei der am meisten auf dem Spiel steht – und die am häufigsten verletzt wird.
§ 15a InsO (Insolvenzordnung) verpflichtet den Geschäftsführer einer GmbH: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, ein Insolvenzantrag gestellt werden.
Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit? Die GmbH kann ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen. Was bedeutet Überschuldung? Das Vermögen der GmbH deckt die Schulden nicht mehr – mit Ausnahme einer positiven Fortführungsprognose.
Wer die Insolvenzantragspflicht verletzt, macht sich strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO). Die Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zusätzlich drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Gläubigern, die durch die Verzögerung geschädigt wurden. Und: Wer wegen Insolvenzverschleppung verurteilt wurde, darf für fünf Jahre nicht mehr als Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG).
Wichtige Frist: Drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung – das sind die härtesten Fristen im GmbH-Recht. Wer diese Fristen verpasst, riskiert Strafverfolgung und persönliche Haftung.
Was ich meinen Mandantinnen und Mandanten in dieser Situation immer sage: Wenn die GmbH in eine Krise gerät, ist der erste Anruf nicht der an die Hausbank – er ist der an einen Rechtsanwalt, der beurteilt, ob bereits Insolvenzreife vorliegt. Jeder Tag zählt.
[fs-toc-h2]9. Typische Fehler beim Gesellschaftsvertrag in Mehrpersonen-GmbHs
In meiner 15-jährigen Praxis im Wirtschaftsrecht habe ich erlebt, dass die meisten Gesellschafterstreitigkeiten nicht an schlechten Menschen liegen – sondern an schlechten Verträgen. Hier sind die häufigsten Fehler.
Fehler 1: Keine Regelung zur Beschlussfassung bei Patt-Situationen
Bei einer GmbH mit zwei Gesellschaftern à 50 Prozent gibt es ohne entsprechende Regelung bei Stimmengleichheit keine Entscheidung – die GmbH ist handlungsunfähig. Ein erfahrener Anwalt baut Mechanismen ein: Mediationsklauseln, Schiedsverfahren, Stichentscheid des Vorsitzenden oder befristete Entscheidungsrechte.
Fehler 2: Keine Regelung für den Todesfall
Stirbt ein Gesellschafter ohne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag, treten seine Erben als neue Gesellschafter ein – auch wenn diese keine unternehmerische Eignung haben und die anderen Gesellschafter sie nie gewählt hätten. Einziehungsrechte und Nachfolgerklauseln verhindern das.
Fehler 3: Keine Wettbewerbsverbote für ausscheidende Gesellschafter
Wer die GmbH verlässt und danach ein Konkurrenzunternehmen gründet, kann die Geschäftsgeheimnisse und Kundenbeziehungen der GmbH mitnehmen – wenn kein Wettbewerbsverbot vereinbart ist. Solche Klauseln müssen im Gesellschaftsvertrag oder in einem separaten Gesellschaftervertrag stehen.
Fehler 4: Keine Regelung zur Bewertung beim Ausscheiden
Wenn ein Gesellschafter ausscheidet – ob freiwillig oder durch Einziehung –, muss sein Anteil bewertet werden. Ohne vertragliche Regelung kommt es oft zu jahrelangen Streitigkeiten über den Abfindungsbetrag.
[fs-toc-h2]10. Gründungskosten: Was die GmbH-Gründung tatsächlich kostet
Die GmbH-Gründung ist nicht kostenlos – aber die Kosten sind überschaubar und planbar.
Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Stammkapital ab. Bei einem Stammkapital von 25.000 Euro und Verwendung des Musterprotokolls liegen die Notarkosten in der Regel bei rund 300 bis 500 Euro. Bei einem individuellen Gesellschaftsvertrag steigen sie auf 600 bis 1.200 Euro – abhängig vom Umfang.
Die Handelsregistergebühren für die Eintragung einer GmbH betragen in der Regel rund 150 bis 250 Euro.
Hinzu kommen Kosten für anwaltliche Beratung beim individuellen Gesellschaftsvertrag, die je nach Umfang und Komplexität zwischen 800 und mehreren tausend Euro liegen können. Diese Investition zahlt sich aus – wie oben beschrieben, ist ein fehlerhafter oder lückenhafter Gesellschaftsvertrag im Streitfall um ein Vielfaches teurer.
Die Gesamtkosten einer GmbH-Gründung bewegen sich damit typischerweise zwischen rund 1.000 Euro bei einfacher Einpersonen-GmbH mit Musterprotokoll und 3.000 bis 5.000 Euro bei einer individuell gestalteten Mehrpersonen-GmbH mit anwaltlicher Begleitung – zuzüglich des Stammkapitals von mindestens 25.000 Euro, das der GmbH selbst zusteht.
Was ich meinen Mandantinnen und Mandanten bei der GmbH-Gründung immer rate: Denken Sie nicht nur an den Tag der Gründung – denken Sie an den Tag, an dem es schwierig wird.
Die meisten Gründer sind beim Start begeistert und vertrauen einander blind. Das ist gut. Aber ein guter Gesellschaftsvertrag schützt diese Beziehung – er zerstört sie nicht. Er stellt sicher, dass es klare Regeln gibt, wenn Emotionen hochkochen, wenn ein Gesellschafter ausfällt oder wenn das Unternehmen eine Richtungsentscheidung treffen muss, über die man sich nicht einig ist.
Bringen Sie zum ersten Gespräch Ihre Vorstellungen zur Unternehmensstruktur mit: Wer soll Gesellschafter sein? Wer soll Geschäftsführer sein? Wie soll Gewinn verteilt werden? Was soll passieren, wenn ein Gesellschafter ausscheidet? Je klarer diese Fragen beantwortet sind, desto präziser kann ich den Gesellschaftsvertrag gestalten.
Und wenn Sie bereits eine GmbH gegründet haben und nun merken, dass der Gesellschaftsvertrag Lücken hat: Es ist fast immer möglich, nachzubessern – solange alle Gesellschafter noch gut miteinander reden.
Weitere Informationen zu meinem Tätigkeitsschwerpunkt finden Sie unter Wirtschaftsrecht.
[fs-toc-h2]11. Häufige Fragen zur GmbH-Gründung
Was kostet die Gründung einer GmbH?
Die Gründungskosten einer GmbH setzen sich aus Notarkosten (rund 300 bis 1.200 Euro je nach Gesellschaftsvertrag), Handelsregistergebühren (rund 150 bis 250 Euro) und gegebenenfalls Anwaltskosten für den individuellen Gesellschaftsvertrag (800 bis mehrere tausend Euro) zusammen. Hinzu kommt das Stammkapital von mindestens 25.000 Euro, das der GmbH selbst gehört. Bei einfacher Einpersonen-Gründung mit Musterprotokoll sind Gesamtkosten von rund 1.000 Euro realistisch. Bei individuell gestalteten Mehrpersonen-GmbHs sollten Sie mit 3.000 bis 5.000 Euro Gründungskosten rechnen.
Wann haftet der Geschäftsführer persönlich?
Die GmbH beschränkt die Haftung der Gesellschafter – aber nicht die des Geschäftsführers. Dieser haftet persönlich bei Verletzung seiner Sorgfaltspflichten gegenüber der GmbH nach § 43 GmbHG, bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltungspflicht nach § 30 GmbHG, bei Verletzung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten sowie bei Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO. Die Haftung gilt bereits bei leichter Fahrlässigkeit und erstreckt sich auf das Privatvermögen.
GmbH oder UG – was ist besser?
Die UG ist günstiger in der Gründung und kann mit wenig Kapital starten, verpflichtet aber zur Rücklagenbildung bis zum GmbH-Stammkapital. Die GmbH erfordert 25.000 Euro Stammkapital, genießt aber mehr Vertrauen bei Geschäftspartnern und Banken. Für unkomplizierte Einzelgründungen mit knappem Kapital kann die UG sinnvoll sein. Wer Investoren ansprechen, Kredite aufnehmen oder professionell am Markt auftreten will, sollte in der Regel direkt zur GmbH greifen.
Was muss im Gesellschaftsvertrag stehen?
Gesetzlicher Pflichtinhalt nach § 3 Abs. 1 GmbHG sind Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand sowie Stammkapital und Stammeinlagen. Darüber hinaus sollten – insbesondere bei Mehrpersonen-GmbHs – Regelungen zur Übertragung von Anteilen (Vinkulierung), Einziehungsrechte, Wettbewerbsverbote, Regelungen zur Beschlussfassung bei Patt-Situationen, Gewinnverteilung und Nachfolgeregelungen enthalten sein. Das Musterprotokoll deckt nur den gesetzlichen Mindestinhalt ab.
Wie lange dauert die GmbH-Gründung?
Von der notariellen Beurkundung bis zur Eintragung ins Handelsregister dauert es in der Regel vier bis acht Wochen. Die Vorbereitungsphase – Gesellschaftsvertrag erarbeiten, Geschäftskonto eröffnen, Stammkapital bereitstellen – kommt hinzu und hängt von der Gründungsstruktur ab. Wer schnell gründen will, sollte die Vorbereitung sorgfältig planen und frühzeitig einen Notar und gegebenenfalls einen Anwalt einbinden.
Hinweis: Dieser Rechtstipp dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzliche Regelungen und Gerichtsentscheidungen können sich ändern. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch. Stand: Mai 2026.
[fs-toc-h2]12. Kostenfreie Ersteinschätzung erhalten
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Rechtsanwalt Andreas Bongard berät Sie mit über 15 Jahren Erfahrung im Wirtschaftsrecht und mehr als 800 geführten Fällen. Die Kanzlei befindet sich in Essen und betreut Mandantinnen und Mandanten persönlich – keine anonyme Hotline, kein Callcenter. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Sie erfahren, welche Gründungsstruktur für Ihre Situation sinnvoll ist, welche Klauseln im Gesellschaftsvertrag unverzichtbar sind und welche Haftungsrisiken Sie kennen müssen.
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Hinweis: Die auf dieser Website bereitgestellten Rechtstipps und Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und gerichtliche Entscheidungen im Laufe der Zeit ändern können. Aus diesem Grund können die Inhalte möglicherweise nicht in jedem Fall den aktuellen rechtlichen Stand widerspiegeln. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen.
